Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Schaumburg-Lippe. 453 
Alle sonstigen Ausgaben dürfen nur auf Grund des von dem Land- 
tage genehmigten jährlichen Voranschlages bestritten werden, wobei eine 
Verwendung der für einen bestimmten Ausgabetitel bewilligten Summen 
für andere Ausgabetitel ausgeschlossen ist. 
Art. 37. Der jährliche Finanzvoranschlag ist, nach erfolgter Ge- 
nehmigung desselben durch den Landtag, unter der Form und mit der 
Kraft eines Gesetzes zu publiciren. 
Art. 38. Etats-Aeberschreitungen bedürfen der nachträglichen Be- 
willigung Seitens des Landtages. Ein unerwartet eintretender außer- 
ordentlicher Bedarf in erheblicher Höhe ist durch einen außerordentlichen 
Etat zu decken, welcher der vorherigen Genehmigung des Landtages 
unterliegt. 
Art. 39. Sollte durch einen Ausfall in den veranschlagten Ein- 
nahmen ein Deficit in der Landeskasse entstehen, so hat der Landtag 
für die Deckung desselben in dem nächstjährigen Etat Vorkehr zu treffen, 
und sind demselben in dieser Richtung geeignete Vorschläge von der 
Regierung zu machen. 
Art. 40. Anleihen zu Lasten der Landeskasse, sowie sonstige auf 
dieselbe zu übernehmende Garantieen bedürfen zu ihrer Rechtsverbind- 
lichkkeit der Genehmigung des Landtages. Der Regierung bleibt jedoch 
unbenommen, zur Abführung der etatsmäßigen Zahlungsverbindlichkeiten 
bei eintretendem Kassenmangel die erforderlichen Vorschüsse aufzunehmen. 
Art. 41. Nach dem Schluß eines jeden Finanzjahres werden die 
Rechnungen der Landeskasse und ihrer etwaigen Filiale nebst deren 
Belegen dem Landtage zur Prüfung und Erinnerung vorgelegt. 
Art. 42. Der Landtag hat das Recht der Vorstellung, resp. Be- 
schwerdeführung bei der Regierung, eventuell bei dem Landesherrn über 
etwa von ihm wahrgenommene Mißstände in der Verwaltung. 
Ihm steht das Recht zu, über bei ihm eingehende Petitionen von 
Lorporationen oder Einzelnen in Communication mit der Regierung zu 
reten. 
Art. 43. Der Landtag hat das Recht der Anklage gegen die ver- 
antwortlichen Regierungs-Mitglieder nach Maßgabe des desfallsigen Ge- 
setzes vom 2. Januar 1849. 
Der Beschluß auf Erhebung einer solchen Anklage setzt voraus, daß 
drei Viertel der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Landtags-Mit- 
glieder für die Anklage stimmen. 
Titel W. 
Vom Landtags-Ausschusse. 
Art. 44. Für die Zwischenzeit von einer Landtagsdiät zur andern 
soll ein Landtags-Ausschuß von 3 Mitgliedern bestehen, welcher jedoch 
lediglich die in den Artikeln 45 und 46 ihm beigelegten Befugnisse aus- 
zuüben hat. 
Dieser Ausschuß ist auf jedem ordentlichen Landtage aus der Zahl 
er Landtags-Mitglieder durch Stimmzettel nach relativer Stimmen-
	        
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