Schaumburg-Lippe. 457
einer der verantwortlichen Verwaltung der Landesregierung unterstellten
Landeskasse vereinigt werden.
Art. 59. Solcher Landeskasse werden als Einnahmen überwiesen:
A. die in dem Artikel 51 sub 1 bis 3 stipulirten Beiträge aus
der Kammerkasse;
B. alle bisher in die Kammerkasse geflossenen Staatseinnahmen,
namentlich die s. g. ordinaire Contribution, die Stempelsteuer, der An-
theil des Fürstenthums am Weserzoll, die Concessionsgebühren, alle
Jurisdictions-, Verwaltungs= und Strafgefälle, ferner alles vermöge
fiscalischen Rechts zu erwerbende Gut, die Post= und Telegraphen-
nutzungen, soweit letztere nicht zur Bundeskasse fließen, die Erträge des
Münzregals und der eingezogenen geistlichen Güter;
C. alle bisher gesetzlich bestehenden und künftig einzuführenden
anderweitigen directen, wie indirecten Steuern, soweit letztere nicht der
Bundeskasse verbleiben, ferner die s. g. Scheffelschatzgelder, die Auf-
künfte von den Chausseen und Landwegen, endlich die Kapitalbestände
sämmtlicher bisherigen Landes-Haupt= und Nebenkassen, insbesondere der
indirecten Steuerkasse, der Salzstrafkasse, der Contingents-, der Militair=
Invalidenkasse und der Irrenkasse.
Art. 60. Bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung der Wegebaulast
soll die Landwegebaukasse, ingleichen soll bis auf Weiteres die Irren-
kasse als Filiale der Landeskasse getrennt fortbestehen und sollen diesen
Filialen die bisherigen Einnahmen zur Verwendung auf Grundlage der
dem Landtage vorzulegenden Special-Etats bis zu einem anderweiten
Abkommen verbleiben.
Art. 61. Zu Lasten der Landeskasse stehen künftig folgende Ausgaben:
A. der landesverfassungsmäßige Beitrag zu der Ausstattung der
Prinzessinnen des Fürstenhauses;
B. alle aus dem Verhältniß zum Norddeutschen Bunde erwachsen-
den Ausgaben, soweit solche nicht schon durch die der Bundeskasse vor-
behaltenen Einnahmen ihre Deckung finden; ·
C. die Kosten der gesammten Landesverwaltung, einschließlich
der Staatszuschüsse für Kirchen= und Schulzwecke, sowie der den Städten
und Flecken, resp. den Kirchenkassen für aufgehobene Zölle resp. für
beseitigte Zollfreiheit zugebilligten Entschädigungen, so lange solche Ent-
schädigungen nicht gesetzlich aufgehoben oder anderweit geregelt sein werden;
D. die Verzinsung und Rückzahlung der auf bie bisherige Landes-
steuerkasse aufgeliehenen Kapitalien, sowie der künftig etwa aufzunehmen-
den Landesschulden.
Titel VI.
Vom Staatsdienst.
Art. 62. Die Ernennung zu, resp. Beförderung in einem Staats-
amte erfolgt durch den Landesherrn. » »
Art. 63. Alle Staatsdiener als solche sind dem Fürsten zu be-
sonderer Treue verpflichtet und ihm für die Erfüllung ihrer Dienst-
pflichten verantwortlich.