460 Schaumburg-Lippe.
Art. 77. Die gegenwärtige Verfassung tritt mit dem Tage ihrer
öffentlichen Verkündigung in Kraft. — Die Durchführung der darin
vorgeschriebenen Kassentrennung soll jedoch erst mit dem im Artikel 58
für die Errichtung der allgemeinen Landeskasse bestimmten Termine ein-
reten.
Bis dahin wird in bisheriger Weise zu den Landes-Ausgaben aus
der Kammerkasse beigetragen werden, jedoch fallen die durch die Neu-
formation des Militairs erwachsenden außerordentlichen Kosten der
künftigen Landeskasse zur Last.
Auch gehen die aus der Verbindung mit dem vormaligen Deutschen
Bunde für das Fürstenthum noch bestehenden Zahlungsverbindlichkeiten,
bezw. Forderungsrechte lediglich der künftigen Landeskasse zur Last,
bezw. zu Gute.
Die Folgen aus den etwa gegen das officium kisci bereits anhängigen
Rechtsstreiten trägt die Kammerkasse.
Art. 78. Bis zur Verabschiedung des nächsten ersten Etats-Gesetzes
sollen neue ständige Verpflichtungen der Landeskasse von der Regierung
nicht auferlegt werden.
Art. 79. Die auf die künftige Landeskasse zu übernehmenden
bereits angewiesenen Besoldungen und Pensionen öffentlicher Diener,
resp. deren Wittwen und Kinder sollen in ein, in das ständische Archio
niederzulegendes Verzeichniß aufsgenommen werden.
Art. 80. Mit dem Tage der Verkündigung dieser Verfassung treten
außer Kraft:
1. die Verordnung vom 15. Januar 1816, betreffend die Schaum-
burgischen Landstände;
. der Landtags-Schluß vom 18/29. März 1818;
7 die Verordnung vom 17. März 1848, betreffend die Weiter-
bildung des ständischen Instituts;
das Gesetz vom 7. Juli“ 1848, betreffend die Oeffentlichkeit der
ra- Sihungen-
das Gesetz vom 8. Juli 1848, betreffend die Theilnahme der
Regiermnge Mitglieder und anderer dazu beauftragter Staatsdiener an
den Landtags-Sitzungen.
Gegeben zu Wildbad, den 17. November 1868.
(L. S.) Adolf Georg.
gegengez. von Lauer.