Schwarzburg-Rudolstadt. 463
II. Von den Staatsangehörigen.
#§ 3. Die Voraussetzungen des Erwerbes und des Verlustes der
Landesunterthanenschaft sowie die den Staatsangehörigen zustehenden
Rechte und Befugnisse sind durch besondere Gesetze bestimmt.
III. Von der obersten Regierungsbehörde.
§ 4. Bei der Leitung der Regierungsgeschäfte stehen dem Fürsten
ein oder mehrere Räthe zur Seite, welche die oberste Regierungsbehörde
bilden und welche der Fürst nach eigener Wahl ernennt und nach Ge-
fallen entläßt. Die Rechte der Entlassenen werden durch das Gesetz
über den Civilstaatsdienst bestimmt.
Die Mitglieder der obersten Regierungsbehörde sind dem Landtage
verantwortlich.
§ 5. Alle landesfürstlichen Regierungs-Erlasse bedürfen zur Fest-
stellung ihrer Authenticität, zur Verhütung eines etwaigen Mißbrauchs
der landesherrlichen Namensunterschrift und, damit sofort ersichtlich sei,
wer die Verantwortung für den Erlaß zu tragen hat, der Gegenzeich-
nung eines Mitgliedes der obersten Regierungsbehörde.
§ 6. Die Verantwortlichkeit der Mitglieder der obersten Regierungs-
behörde besteht darin, daß dieselben nicht nur wegen widerrechtlicher
Handlungen und Unterlassungen mit privatrechtlichen Klagen in An-
spruch genommen und wegen gemeiner oder besonderer Amtsverbrechen
zur gerichtlichen Untersuchung gezogen werden können, sondern daß gegen
sie auch wegen Verfassungsverletzung, und zwar sowol wegen Handlungen
wie wegen Unterlassungen, die mit einer Bestimmung dieses Grundgesetzes
im Widerspruch stehen, ein strafrechtliches Verfahren zulässig ist.
57. Ein strafrechtliches Verfahren wegen Verfassungsverletzung kann
nur auf Grund eines Landtagsbeschlusses eingeleitet werden.
Der desfallsige Beschluß setzt eine Majorität von zwei Drittheilen
der Abstimmenden voraus.
g 8. Liegt ein solcher Beschluß vor, so hat der Landtag denselben
durch seinen Vorstand dem Fürsten zu überreichen.
Gleichzeitig hat der Landesvorstand unter Beifügung des Beschlusses
einen gehörig motivirten Antrag auf Einleitung der Untersuchung bei dem
Fürstl. Appellationsgerichte zu stellen. ·
Das Gericht hört den Angeschuldigten und dessen etwaigen Ver—
theidiger über die Anschuldigungspunkte, stellt alle erforderlichen Er-
örterungen an und entscheidet nach Maßgabe der bestehenden Gesetze,
jedoch mit Ausschließung der Oeffentlichkeit, durch ein Tollegium von
rei Mitgliedern.
Gecgen diese Entscheidung sind für den Angeschuldigten sowol, wie
für den Ankläger die im Strafprocesse gestatteten Rechtsmittel zulässig.
Die Appellation geht an das Plenum des Appellationsgerichts.
IV. Von den Domänen.
§5 9. Das ganze Kammervermögen mit allen Rechten und Be-
schwerden verbleibt immerwährendes fideicommissarisches Eigenthum des