468 Schwarzburg-Rudolstadt.
5 38. Die Sitzungen des Landtags sind nach näherer Bestimmung
der Geschäftsordnung theils öffentliche, theils vertrauliche. Die zu er-
lassende Geschäftsordnung wird als Gesetz publicirt.
8 39. Zu einer ordentlichen Versammlung wird der Landtag alle
drei Jahre zum Zweck der Feststellung der Staatshaushaltsbedürfnisse
und zur Berathung und Beschlußfassung über andere Vorlagen der
Staatsregierung einberufen.
§ 40. Außerordentliche Versammlungen des Landtags werden ver-
fügt, wenn demselben Vorlagen zu machen sind, deren Dringlichkeit ein
Hinausschieben derselben bis zur Einberufung des ordentlichen Landtags
nicht gestattet.
#s 41. Die Schließung jeder Versammlung des Landtags hängt von
dem Fürsten ab.
4) Landtags= und Rechnungs-Ausschuß.
#5 42 1). Am Schlusse jeder ordentlichen Landtags-Versammlung
wird von dem Landtage ein Landtagsausschuß bestellt, dessen Wirksam-
keit bis zum nächstfolgenden Zusammentritt des ordentlichen Landtags
andauert.
Der Landtagsausschuß besteht aus dem Vorstande des Landtags,
dessen Stellvertreter, und vier durch Stimmenmehrheit zu wählenden
Landtagsabgeordneten.
Für den Fall des Abgangs einzelner Mitglieder werden zugleich
einige Stellvertreter gewählt.
43. Der Landtags-Ausschuß tritt zusammen, sobald er vom Fürsten
berufen wird, und es erstreckt sich seine Thätigkeit auf folgende Gegen-
tände:
1) Es können ihm zur vorläufigen Berathung und zur Vor-
bereitung der Landtagsverhandlungen Etatsaufstellungen und Gesetzes-
entwürfe vorgelegt werden, die demnächst an die Landtagsversammlung
gebracht werden sollen. Mit einstimmiger Genehmigung des Landtags-
ausschusses ist auch der Erlaß von provisorischen Gesetzen außer den
Fällen des § 25 aus Zweckmäßigkeitsgründen zulässig.
2) Gesetzesentwürfe, welche auf motivirten Vorschlag des Land-
tags von der Staatsregierung bearbeitet wurden, können dem Landtags-
ausschusse vorgelegt und, wenn derselbe sein Einverständniß erklärt, von
dem Landesherrn alsbald erlassen werden.
3) Der Landtagsausschuß hat das Recht und die Verpflichtung,
verfassungswidrige Ereignisse zur Kenntniß des Fürsten zu bringen und
auf Abhülfe anzutragen, zu welchem Zwecke auch dem Landtagsvorstande,
als Vorsitzendem des Ausschusses, die Befugniß zusteht, den Fürsten um
die Einberufung des Landtags oder des Ausschusses zu bitten.
5 44. Unter Zustimmung des Fürsten können dem Landtagsaus-
schusse durch einen von dem Landtage gefaßten Beschluß noch andere
1) Vgl. Anmerkung zu § 33.