Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Schwarzburg-Rudolstadt. 469 
Befugnisse des gesammten Landtags zur interimistischen Wahrnehmung 
übertragen werden. 
Dem Fürsten steht es frei, den Landtagsausschuß auch außer den 
genannten Fällen so oft zu versammeln, als er den Rath und das Gut- 
achten desselben über irgend welche Gegenstände zu vernehmen wünscht. 
*l 45 1). 
VI. Gewähr des Grundgesetzes. 
46. Das gegenwärtige Gesetz kann nur auf dem Wege der ordent- 
lichen Gesetzgebung aufgehoben oder abgeändert werden. Bei einer 
Beschlußfassung hierüber müssen wenigstens ¾ der Landtagsabgeordneten 
gegenwärtig sein und es müssen von denselben wenigstens ⅜ für die Auf- 
hebung oder Abänderung stimmen. 
& 47. Im Falle eines Regierungswechsels wird der neue Fürst und 
im Falle der Unmündigkeit des Regenten oder einer anderen Ver- 
hinderung des Regierungsantritts der Verweser der Regierung für die 
Zeit seiner Verwaltung und auf sein Fürstliches Wort versprechen, daß 
er das Grundgesetz anerkennen und dasselbe erhalten und schützen wolle. 
Diese Erklärung wird bei Uebernahme der Regierung durch Patent 
veröffentlicht. 
§* 48. Jeder Civilstaatsdiener hat künftig in dem Staatsdienereide 
zugleich das treue Festhalten an den grundgesetzlichen Bestimmungen 
des Landes und die Beobachtung derselben eidlich zu geloben. 
Die bereits angestellten Civilstaatsdiener werden nachträglich auf 
dieses Gesetz vereidigt. 
Dasselbe gilt auch von den Dienern der Kirche und Schule. 
VII. Schlußbestimmung. 
#49. Alle mit dem gegenwärtigen Grundgesetze nicht vereinbarten, 
bislang bestandenen Bestimmungen, insbesondere das Publicandum wegen 
der Volksrepräsentation vom 8. Januar 1816, der Landtagsabschied vom 
21. April 1821, das Gesetz wegen Verantwortlichkeit der Mitglieder des 
Fürstl. Geh.-Raths-Collegiums vom 2. Juni 1848 (Ges.-Samml. 1848, 
S. 21 ff.), das Wahlgesetz vom 9. Juni 1848 (Ges.-Samml. 1848 S. 26 ff.) 
und die Ausführungs-Verordnung zu diesem Gesetze von demselben Tage 
(Ges.-Samml. 1848 S. 29 ff.) werden hiermit aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Fürstl. Insiegel. 
So geschehen Rudolstadt, den 21. März 1854. 
Friedrich Günther, F. z. S. 
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
1) Vgl. Anmerkung zu § 33.
	        
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