21. Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
D zurzeit in Geltung stehende Repräsentativverfassung, das Landes-
grundgesetz vom 8. Juli 1857 lehnt sich historisch an seine Vorgänger
an. Als solche erscheinen: die unwirksam gebliebene landständische Ver-
fassungsurkunde vom 28. Dezember 1830, das Landesgrundgesetz vom
24. September 1841, welches wieder durch das mit dem Landtag ver-
einbarte Verfassungsgesetz vom 12. Dezember 1849 ersetzt worden ist.
Des letztern Wirksamkeit erstreckte sich nur vom 1. Juli 1850 bis zum
8. Juli 1857, von welchem Tage ab das gegenwärtige Landesgrund-
gesetz in Kraft trat. Dasselbe wurde seither in einer Reihe von wichtigen
Punkten Abänderungen unterzogen, welche im folgenden Abdrucke mit
dem Texte verbunden wurden. Dieselben betrafen im einzelnen die
Zivilliste und das Kammergut — Gesetz vom 14. Juni 1881, die Rechts-
pflege — Gesetz vom 13. Mai 1879, und das Verhältnis zum Deutschen
Bunde — Gesetz vom 2. August 1866. Das Patent vom 24. Juni 1867
zur Publikation der Verfassung des Norddeutschen Bundes im Fürsten-
tum erklärt ausdrücklich, „daß durch diese Verfassung die bestehenden
Landesgesetze und insbesondere auch die einschlagenden Bestimmungen
des Landesgrundgesetzes vom 8. Juli 1857, soweit solche mit derselben
nicht vereinbar sind, als abgeändert zu betrachten sind“. Die letzte Ab-
änderung zum Wahlgesetz erging am 19. April 1904. Die als Gesetz
publizierte Geschäftsordnung vom 12. Juli 1857 erhielt durch die Gesetze
vom 23. Dezember 1873, 1. Februar 1879 und 27. Februar 1911 mehr-
fache Zusätze und Abänderungen. Im Organismus des Deutschen
Reiches ist das Fürstentum durch je ein Mitglied im Bundesrate und
im Reichstage vertreten.
Landesgrundgesetz für das Fürstenthum) S#erzbur=
Sondershausen. — Vom 8. Juli 1857)).
Wir Günther Friedrich Carl, von Gottes Gnaden Sa zu Schwarz-
burg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg
und Blankenburg,
verkündigen das nachfolgende mit Zustimmung des Landtags errichtete
Landesgrundgesetz:
1) Die hier zum Abdruck gebrachte Neuredaktion des Textes findet sich im Anhang
zur Edeehlerdier n 1912.