Schwarzburg-Sondershausen. 471
I. Abschnitt.
Von dem Fürstentum und seiner Verfassung im allgemeinen.
5 1. Das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen bildet in seinen
gegenwärtigen Bestandteilen einen unteilbaren unter einer Verfassung
vereinigten Staat.
62. Die Regierungsform des Fürstentums ist die erblich-monarchische
mit Landesvertretung.
831).
8 4. Die evangelisch-lutherische Kirche ist die Landeskirche. Der
evangelisch-lutherische Fürst übt in derselben die bischöflichen Rechte aus.
8 5. Die Gemeinden haben die selbständige Verwaltung ihrer
Angelegenheiten, insoweit dieselbe nicht beschränkt wird durch die gesetzlich
geordnete Oberaufsicht des Staats.
#§ 6. Die Bedingungen für den Erwerb und den Verlust der
Staatsangehörigkeit, sowie die den Staatsangehörigen zustehenden Rechte
werden durch die Gesetze bestimmt.
§ 7. Das Verfassungsgesetz vom 12. Dezember 1849, sowie die über
dessen Abänderung erlassenen Gesetze vom 2. August 1852 und vom
28. März 1854 sind aufgehoben.
II. Abschnitt.
Von dem Fürsten.
5 8. Der Fürst ist das Oberhaupt des Staats. Er vereinigt in sich
alle Rechte der Staatsgewalt und ist bei Ausübung derselben nur insoweit
an die Mitwirkung des Landtags gebunden, als diesem eine solche durch
gegenwärtiges Landesgrundgesetz ausdrücklich eingeräumt ist.
5 9. Die Person des Fürsten ist heilig und unverletzlich. Er ist
über alle äußere persönliche Verantwortung erhaben.
* 10. Unter dem Fürsten werden sämtliche Regierungsgeschäfte durch
ein Ministerium geleitet.
Der Fürst ernennt und entläßt die Mitglieder des Ministeriums nach
eigener Entschließung. Die Rechte der Entlassenen werden durch das
Gesetz über den Zinvilstaatsdienst bestimmt.
5 11. Alle Verfügungen des Fürsten in Staatsangelegenheiten be-
dürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung wenigstens eines Mit-
gliedes des Ministeriums.
3 12. Die Mitglieder des Ministeriums sind für alle Handlungen
in ihrer Amtsführung, sowie für die Unterlassung ihrer Obliegenheiten
verantwortlich. 4
Die Verantwortlichkeit für die Verfügungen des Fürsten trifft zu-
nächst diejenigen Mitglieder, welche dieselben mitunterzeichnet haben.
* 13 2). Die Regierungsfolge ist erblich in dem Mannesstamme des
Fürstlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der Linealordnung.
1) & 3 aufgehoben durch Gesetz vom 2. August 1866.
!) J13 Abs. 2 ff. beruhen auf dem Gesetze vom 14. August 1896.