Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

474 Schwarzburg-Sondershausen. 
zeugung zu stimmen. Sie sind an Aufträge oder Instruktionen nicht 
gebunden. 
8 311). Die Landtagsmitglieder haben bei ihrem ersten Eintritt in 
den Landtag in öffentlicher Sitzung folgenden Eid zu leisten: 
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß 
Sie dem Fürsten treu und gehorsam sein, die Landesverfassung gewissen- 
haft beobachten und im Landtage nach bestem Wissen und Gewissen 
für das Wohl des Fürsten und des Landes wirken wollen.“ 
Der Eid wird vom Landtagspräsidenten dadurch abgenommen, daß 
er die Worte des Eides an die Schwurpflichtigen richtet und diese einzeln 
unter Erhebung der rechten Hand die Worte sprechen: 
„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“ 
Ein dem Religionsbekenntnisse des Schwörenden entsprechender 
Zusatz ist zulässig. 
Wird ein Abgeordneter zum Präsidenten gewählt, der den Eid 
noch nicht geleistet hat, so wird ihm der Eid vom Chef des Ministeriums 
oder dessen Stellvertreter abgenommen. 
Wer die Eidesleistung verweigert, verliert die Eigenschaft eines 
Landtagsmitgliedes. 
5 32. Die Mitglieder des Landtags können wegen ihrer Ab- 
stimmungen niemals, wegen ihrer Außerungen im Landtage aber nur 
innerhalb desselben nach Maßgabe der Geschäftsordnung, oder, falls 
durch solche Außerungen ein Vergehen verübt sein sollte, mit Genehmigung 
des Landtags durch den zuständigen Richter zur Verantwortung gezogen 
werden. 
33 2). Die Mitglieder des Landtages erhalten aus der Staatzkasse 
Reisekosten und Tagegelder nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 
B. Bon dem Wirkungskreise des Landtags. 
5ls 34. Der Landtag nimmt teil an der Ausübung der gesetzgebenden 
Gewalt. 
Gesetze können, sofern nicht nach § 39 eine Ausnahme stattfindet, 
nur in Ubereinstimmung des Fürsten und des Landtags gegeben, auf- 
gehoben oder abgeändert werden. 
35. Das Recht, Gesetze vorzuschlagen, steht sowohl dem Fürsten 
als dem Lardtage zu. 
5 36. Zu Gesetzentwürfen, die von dem Fürsten an den Landtag 
rrnn kann der letztere Abänderungen oder Zusätze in Antrag bringen. 
37. Werden von dem Fürsten solche Abänderungen oder Zusätze 
en gar nicht oder nur teilweise genehmigt, so muß der Landtag 
den Gesetzentwurf in der ihm wieder vorgelegten Fassung entweder ganz 
ablehnen *" unverändert annehmen. 
Zu einem Beschlusse des Landtags, durch welchen Ab- 
e- dieses Landgrundgesetzes oder Zusätze zu demselben beantragt 
„ 1) F5 31 neu gefaßt durch Gesetz vom 5. März B 
*) 5 33 neu gefaßt durch Gesetz vom 27. Februar 
7) 5 38 neu gefaßt durch den Zusatz des Eeseges- 44 lis. August 1896.
	        
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