Schwarzburg-Sondershausen. 475
oder zugestanden werden, bedarf es zweier Abstimmungen, zwischen
welchen ein Zeitraum von wenigstens vierzehn Tagen liegen muß, und
bei jeder der beiden Abstimmungen einer Stimmenmehrheit von zwei
Dritteilen der nach dem Wahlgesetz vorhandenen Mitgliederzahl. Der
Landtag kann indessen mit gleicher Stimmenmehrheit die Frist, welche
rnien den beiden Abstimmungen liegen muß, bis auf drei Tage herab-
etzen.
* 39. Der Fürst kann Gesetze dann ohne vorherige Mitwirkung des
Landtags erlassen, wenn dieselben durch die Umstände dringend geboten
sind und keinen Aufschub bis nach Zusammentritt des eben nicht ver-
sammelten Landtags leiden.
Dieselben dürfen jedoch keine Anderung des Landesgrundgesetzes
enthalten, und müssen nach dem Zusammentritt des nächsten Landtags
demselben mit den Beweggründen vorgelegt werden.
Wird bei der Beratung eines solchen Gesetzes, auf welches die
6#§ 36, 37 Anwendung finden, die Zustimmung des Landtags nicht erlangt,
so muß dasselbe wieder aufgehoben oder nach Auflösung des Landtags
einem neuen Landtage zur Genehmigung vorgelegt werden.
5 40. Der Fürst erläßt und verkündigt die Gesetze mit ausdrück-
lichem Bezug auf die erfolgte Zustimmung des Landtags, beziehungs-
weise auf die Bestimmungen des F 39.
# 41. Durch Verkündigung der Gesetze in der im # 40 vor-
geschriebenen Form erhalten dieselben verbindliche Kraft.
Entstehen Zweifel darüber, ob der Inhalt eines gehörig ver-
kündigten Gesetzes mit den Beschlüssen des Landtags in ÜUberein-
stimmung stehe, so hat nur letzterer das Recht, deshalb Anträge zu machen.
* 42. Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags, wenn
durch dieselben dem Staate Lasten oder den Staatsangehörigen Ver-
pflichtungen auferlegt werden.
#ss43. Ausgenommen von dieser Regel sind alle Staatsverträge,
welche auf den Verhältnissen des Fürstenthums zum thüringischen und
resp. zum deutschen Zoll= und Handelsverein beruhen.
5 44). Für jede Finanzperiode von vier Jahren werden alle Ein-
nahmen und Ausgaben des Staats im voraus veranschlagt und auf den
Staatshaushaltsetat gebracht. Z *r*
Der letztere wird dem Landtage jedesmal im vierten Jahre der
ablaufenden Finanzperiode für die nächstfolgende mit den zur Prüfung
brlerderlichen Nachweisungen vorgelegt, und dann durch ein Gesetz fest-
"estellt.
45. Der Landtag darf seine Genehmigung und die Deckungs-
mittel zu Ausgaben, welche auf bundes= oder landesverfassungsmäßigen
oder auf privatrechtlichen Verbindlichkeiten des Staats beruhen, nicht
verweigern.
5 46. Um die Staatsregierung für unvorhergesehene Ereignisse mit
den erforderlichen außerordentlichen Hilfsmitteln zu versehen, ist der-
!) Vgl. Anmerkung zu § 26.