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unterzogen und nach der ersten Beratung einer Deputation (Ausschuß,
Kommission) zur Prüfung überwiesen.
65. Die Mitglieder des Ministerium sind berechtigt, den Sitzungen
des Landtags und der Deputationen beizuwohnen. Sie sind hierzu ver-
pflichtet, so oft es von dem Landtag oder den Deputationen beantragt
wird. Sie müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.
§ 66. Die Mitglieder des Ministeriums sind berechtigt, zu ihrer
Vertretung oder Unterstützung andere Staatsbeamte, welchen dann die-
selben Befugnisse wie ihnen selbst zustehen, in die Landtags= und De-
putationssitzungen abzuordnen. «
§671).DerLandtagiftnurdannfähig,Beschlüssezufassen,wenn
wenigstens zwei Dritteile der Mitglieder in der Sitzung gegenwärtig sind.
Sind infolge der Beschlußunfähigkeit des Landtags Vorlagen der
Staatsregierung unerledigt geblieben, so hat auf Antrag des Ministeriums
in einer frühestens 3 oder längstens 7 Tage später stattfindenden Sitzung
eine erneute Beschlußfassung über diese Vorlagen zu erfolgen. In
dieser Sitzung ist der Landtag beschlußfähig, wenn wenigstens die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Hierauf ist bei Anberaumung
der Sitzung durch den Präsidenten besonders hinzuweisen.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Fälle des 8 38
des Landesgrundgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 19. August
1896 (Ges.-Samml. S. 89) keine Anwendung.
5 68. Die Beschlüsse des Landtags werden in allen Fällen, in
welchen nicht dieses Landesgrundgesetz oder in Beziehung auf Wahlen
die Geschäftsordnung ein anderes bestimmt, durch absolute Stimmen-
mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
8 69. Ergibt sich Gleichheit der Stimmen, so ist die Abstimmung
in einer der nächsten Sitzungen zu wiederholen. Abermalige Stimmen-
gleichheit gilt für Ablehnung.
8 70. Beschlüsse, durch welche der Landtag Vorlagen der Staats-
regierung angenommen hat, können von demselben nur mit Zustimmung
des Ministeriums wieder aufgehoben werden.
§ 711). Der Landtag gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Ihre
Verabschiedung hat unter Anwendung der Vorschriften des § 38 des
Landesgrundgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 19. August 1896
(Ges.-Samml. S. 89) in zwei Abstimmungen mit einer Stimmenmehrheit
von zwei Dritteln zu erfolgen.
Die Geschäftsordnung ist vom Ministerium in der Gesetz-Sammlung
zu veröffentlichen.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für spätere Abände-
rungen.
IV. Abschnitt.
Von dem Landtagsausschuß.
§ 72. Der Präsident des Landtags und zwei von dem letzteren
alsbald nach der Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten aus seiner
1) VglI. Anmerkung zu § 64.