Schwarzburg-Sondershausen. 479
Mitte zu wählende Mitglieder bilden den stehenden Landtagsausschuß.
Auf jedem Landtage findet eine neue Wahl dieser Ausschußmitglieder statt.
8 73. Der bei dem Schluß des Landtags bestehende Ausschuß bleibt
in allen Fällen solange in Wirksamkeit, bis von dem nächstfolgenden
Landtage ein neuer Landtagsausschuß gewählt worden ist, wenn auch die
Legislaturperiode inzwischen abgelaufen ist, oder eine Auflösung des
Landtags stattgefunden hat.
8 74. Wenn in der Zwischenzeit von einem Landtage zum andern
der Präsident stirbt, seine Eigenschaft als Landtagsmitglied verliert oder
zeitweilig verhindert ist, die Geschäfte zu besorgen, so rückt für ihn der
Vizepräsident ein. Für jedes der beiden andern Ausschußmitglieder aber
hat der Landtag für solche Fälle alsbald bei der im §& 72 erwähnten
Wahl einen Stellvertreter aus seiner Mitte zu wählen.
5 75. Der Vorsitz im Landtagsausschusse und die Leitung der Ge-
schäfte steht dem Präsidenten und bezüglich dem Vizepräsidenten zu.
5l# 76. Der Landtagsausschuß hat hauptsächlich die Aufgabe, die
gehörige Erhebung und die bestimmungsmäßige Verwendung der Staats-
einkünfte zu überwachen (§ 49).
§5 772). Es sind ihm deshalb jährlich die gesamten Rechnungen über
den Staatshaushalt des vorhergegangenen Jahres nebst den Belegen
und Revisionsverhandlungen, sowie eine Nachweisung über die Ver-
wendung des Reservefond und eine Rechtfertigung der Etatüber-
schreitungen zur Prüfung aus dem im §7 76 gegebenen Standpunkte
vorzulegen.
5 78. Trägt der Ausschuß Bedenken, die richtige Erhebung oder
bestimmungsmäßige Verwendung von Staatsgeldern oder Abweichungen
vom Staatshaushaltsetat als gerechtfertigt anzuerkennen, so hat derselbe
seine Bedenken dem nächsten Landtage zur weiteren Beschlußfassung
vorzutragen.
§5 79. Der Ausschuß ist befugt, sowohl bei dem Ministerium als bei
dem Landtage Anträge auf Verbesserung oder auf Beseitigung etwaiger
Mängel und Mißbräuche in der Finanzverwaltung zu stellen.
*# 80. Die Ausstellung der seitens des Landtagsausschusses den
Staats= und Kammer-Obligationen beizufügenden Genehmigungs-
urkunden (ef. & 52) wird von dem Präsidenten unter Mitwirkung des
Landschaftssyndikus besorgt. Die desfallsigen Verhandlungen und
Bücher sind bei der jährlichen Zusammenkunft des Ausschusses (cf. z 84)
demselben zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.
581. Der Ausschuß hat nach Auftrag des Landtags Vorarbeiten
für die nächste Versammlung des Landtags zu übernehmen.
§*l# 82. Der Landtag kann dem Ausschusse im voraus seine ver-
fassungsmäßigen Rechte für einzelne Fälle und Geschäfte übertragen,
wenn die Staatsregierung damit einverstanden ist.
z 83. Auch ohne solchen Auftrag kann der Landtagsausschuß in
eiligen Fällen die Zustimmung des Landtags zu Veräußerungen von
1) Vpl. Anmerkung zu § 26.