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Bestandteilen des Staats= und des Kammerguts, soweit sie nach §§ 53, 54
erforderlich ist, mit gleicher Wirksamkeit erteilen.
§84 10). Der Ausschuß hat sich behufs der Kontrollierung des Staats-
haushalts (cl. §§ 76—80) alljährlich am Sitze der Staatsregierung auf
Berufung des Präsidenten zu versammeln.
Außerordentliche Einberufungen für andere Geschäfte können sowohl
vom Präsidenten als auch vom Ministerium verfügt werden.
Ruft der Präsident den Ausschuß zusammen, so hat derselbe gleich-
zeitig dem Ministerium davon Anzeige zu machen.
5 85. Andere Geschäfte als die Kontrollierung des Staatshaushalts
können nach dem Ermessen des Präsidenten auch ohne persönliche Zu-
sammenkunft der Ausschußmitglieder durch schriftliche Erklärung derselben
erledigt werden.
Diese Bestimmung ist jedoch nicht zur Anwendung zu bringen, wenn
das Ministerium eine Zusammenkunft des Ausschusses ausgeschrieben hat.
§* 86. Der Landtagsausschuß faßt alle Beschlüsse durch Stimmen-
mehrheit.
Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Hinsichtlich der Teilnahme des
Ministeriums sind die Bestimmungen der §§ 65, 66 maßgebend.
# 87. Der Ausschuß hat dem nächsten Landtage über seine Tätig-
keit während der Zwischenzeit seit der vorhergegangenen Landtags-
versammlung Bericht zu erstatten.
8 88 -96?).
5 1. Die Unabhängigkeit der Gerichte, die Gerichtsverfassung, die
Einrichtung der Rechtspflege, die Staatsdienst= und Disziplinarverhält-
nisse der Richter bestimmen sich nach den Gesetzen und insoweit, als
hierüber Staatsverträge bestehen nach diesen.
8 97).
Urkundlich haben Wir dieses Landesgrundgesetz, welches Wir fest
und unverbrüchlich zu halten und gegen alle Eingriffe und Verletzungen
kräftigst zu schützen versprechen, eigenhändig unterschrieben und mit
Unserem Fürstlichen Siegel bedrucken lassen.
Sondershausen, den 8. Juli 1857.
(L. S.) Günther Friedrich Carl, F. z. S. S.
kontrasigniert: v. Elsner.
1) 8 84 abgeändert durch Gesetz vom 15. August 1901; ogl. auch Anmerkung zu § 26.
1) 9§ 88—96 Von der richterlichen Gewalt ersetzt durch den obigen & 1 des Gesetzes
vom 13. Mai 1879.
„) § 97 aufgehoben durch Gesetz vom 13. Mai 1879, das jedoch erst mit Erlaß des
Gerichtsverfassungsgesetzes in Kraft treten sollte.