Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

22. Fürstentum Waldeck. 
De-r mit den Waldeckischen Landständen vereinbarte Landesvertrag 
vom 19. April 1816 blieb das geltende Grundgesetz dieses Fürsten- 
tums bis 1849. Mit einer zur Vereinbarung einer neuen Verfassung 
berufenen Abgeordnetenversammlung der beiden Fürstentümer Waldeck 
und Pyrmont wurde in diesem Jahre ein gemeinsames Grundgesetz zu- 
stande gebracht und am 23. Mai 1849 publiziert. Infolge einer bei der 
deutschen Bundesversammlung erhobenen, gegen diese neue Verfassung 
gerichteten Beschwerde eines Mitgliedes des fürstlichen Hauses wurde 
jedoch durch Beschluß der Bundesversammlung vom 7. Januar 1852 
die Regierung Waldecks zur Abänderung der Landesverfassung auf- 
gefordert. Diese Revision wurde in verfassungsmäßiger Weise vor- 
genommen und infolge hiervon die jetzt geltende Verfassungsurkunde 
vom 17. August 1852 und das Wahlgesetz vom gleichen Tage vereinbart 
und publiziert. 
Nach Auflösung des Deutschen Bundes trat Waldeck dem Nord- 
deutschen Bunde, später dem Deutschen Reiche bei, in dessen beide Ver- 
tretungskörper es je ein Mitglied entsendet. — Mit Rücksicht auf die ein- 
greifenden Abänderungen, welche Verfassung und Verwaltung des 
Fürstentums durch den mit der Krone Preußen am 18. Juli 1867 ge- 
schlossenen Akzessionsvertrag erfuhren, lassen wir den die Dauer des- 
selben auf weitere zehn Jahre fixierenden Vertrag vom 12. März 1887 
als wesentliche Teile des öffentlichen Rechts des Landes den Verfassungs- 
gesetzen folgen. 
Verfassungs-Urkunde vom 17. August 1852. 
Wir, Georg Victor, von Gottes Gnaden regierender Fürst zu Waldeck 
und Pyrmont, Graf zu Rappoltstein, Herr zu Hohenack und Geroldseck 
am Waßiegen 2c. 
Nachdem die auf Anordnung der Regentschaft zu einem außer- 
ordentlichen Landtage versammelt gewesenen Stände über den Ent- 
wurf einer an die Stelle des Staatsgrundgesetzes vom 23. Mai 1849 
zu setzenden Verfassung Beschluß gefaßt und Wir demselben unsere 
Stoerk= v. Rauchhaupt, Handb. d. deutschen Verfassungen. 31
	        
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