Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

482 Walded. 
landesherrliche Zustimmung unmittelbar zu ertheilen Uns bewogen ge- 
funden haben, 
verkünden hiermit die nachstehende 
Verfassungs-Urkunde 
für die 
Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont. 
Titel I. 
Vom Staatsgebiete. 
5 1. Die Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont bilden einen, durch 
eine und dieselbe Verfassung vereinigten deutschen Bundes-Staat. 
4MKein Theil des Staatsgebiets kann ohne Zustimmung der 
gemeinschaftlichen Stände veräußert werden. 
Grenzfeststellungen, in Folge deren Staatsangehörige aus dem 
Staatsverbande treten, bedürfen gleichmäßig der Genehmigung der 
Stände. 
Titel II. 
Von dem Fürsten und dem fürstlichen Hause 1). 
§ 3. In dem Fürsten vereinigt sich die gesammte Staatsgewalt, 
bei deren Ausübung derselbe an diese Verfassung, an die verfassungs- 
mäßigen Gesetze und die durch gegenwärtige Verfassung bestimmte Mit- 
wirkung der Landesvertreter gebunden ist. 
8 4. Die Person des Fürsten ist unverletzlich und unverantwortlich. 
§5. Alle Regierungserlasse des Fürsten bedürfen zu ihrer Gültig- 
keit der Gegenzeichnung wenigstens eines Mitgliedes der Staatsregierung, 
welches dadurch die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit übernimmt. 
6 6. Gesetze können vom Fürsten nur mit Zustimmung des Land- 
tages erlassen, aufgehoben, geändert oder authentisch interpretirt werden. 
7 enn der Landtag nicht versammelt ist, können in dringenden 
durchaus keinen Aufschub duldenden Fällen, unter Verantwortlichkeit der 
Staatsregierung, Verordnungen, welche eine Abänderung der Verfassung, 
des Wahlgesetzes, der Competenz der Schwurgerichte und der den Gegen- 
stand des § 29 bildenden Gesetze nicht enthalten, auch nicht Steuerverhält- 
nisse betreffen, mit Gesetzeskraft erlassen werden. 
Dieselben sind dem nächsten Landtage zur Zustimmung vorzulegen. 
Erfolgt alsdann eine Vereinigung nicht, so müssen die erlassenen Ver- 
ordnungen entweder sofort aufgehoben, oder einem innerhalb dreier 
Monate zu versammelnden neuen Landtage vorgelegt werden. Ver- 
weigert auch dieser seine Zustimmung, so erfolgt alsdann die Aufhebung 
der fraglichen Verordnungen. 
Der Fürst übt die vollziehende Gewalt aus. 
Er ernennt und entläßt die verantwortlichen Mitglieder der Staats- 
regierung, wobei es der in §& 5 gedachten Gegenzeichnung nicht bedarf. 
1) Vgl. zu Titel II den unten folgenden Vertrag zwischen Preußen und Waldeck 
vom 2. März 1887 und Schlußprotokoll vom gleichen *
	        
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