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landesherrliche Zustimmung unmittelbar zu ertheilen Uns bewogen ge-
funden haben,
verkünden hiermit die nachstehende
Verfassungs-Urkunde
für die
Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont.
Titel I.
Vom Staatsgebiete.
5 1. Die Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont bilden einen, durch
eine und dieselbe Verfassung vereinigten deutschen Bundes-Staat.
4MKein Theil des Staatsgebiets kann ohne Zustimmung der
gemeinschaftlichen Stände veräußert werden.
Grenzfeststellungen, in Folge deren Staatsangehörige aus dem
Staatsverbande treten, bedürfen gleichmäßig der Genehmigung der
Stände.
Titel II.
Von dem Fürsten und dem fürstlichen Hause 1).
§ 3. In dem Fürsten vereinigt sich die gesammte Staatsgewalt,
bei deren Ausübung derselbe an diese Verfassung, an die verfassungs-
mäßigen Gesetze und die durch gegenwärtige Verfassung bestimmte Mit-
wirkung der Landesvertreter gebunden ist.
8 4. Die Person des Fürsten ist unverletzlich und unverantwortlich.
§5. Alle Regierungserlasse des Fürsten bedürfen zu ihrer Gültig-
keit der Gegenzeichnung wenigstens eines Mitgliedes der Staatsregierung,
welches dadurch die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit übernimmt.
6 6. Gesetze können vom Fürsten nur mit Zustimmung des Land-
tages erlassen, aufgehoben, geändert oder authentisch interpretirt werden.
7 enn der Landtag nicht versammelt ist, können in dringenden
durchaus keinen Aufschub duldenden Fällen, unter Verantwortlichkeit der
Staatsregierung, Verordnungen, welche eine Abänderung der Verfassung,
des Wahlgesetzes, der Competenz der Schwurgerichte und der den Gegen-
stand des § 29 bildenden Gesetze nicht enthalten, auch nicht Steuerverhält-
nisse betreffen, mit Gesetzeskraft erlassen werden.
Dieselben sind dem nächsten Landtage zur Zustimmung vorzulegen.
Erfolgt alsdann eine Vereinigung nicht, so müssen die erlassenen Ver-
ordnungen entweder sofort aufgehoben, oder einem innerhalb dreier
Monate zu versammelnden neuen Landtage vorgelegt werden. Ver-
weigert auch dieser seine Zustimmung, so erfolgt alsdann die Aufhebung
der fraglichen Verordnungen.
Der Fürst übt die vollziehende Gewalt aus.
Er ernennt und entläßt die verantwortlichen Mitglieder der Staats-
regierung, wobei es der in §& 5 gedachten Gegenzeichnung nicht bedarf.
1) Vgl. zu Titel II den unten folgenden Vertrag zwischen Preußen und Waldeck
vom 2. März 1887 und Schlußprotokoll vom gleichen *