Waldeck. 483
Er verkündet die Gesetze mit Bezugnahme auf die Zustimmung der
Stände, beziehungsweise auf § 7 und erläßt die zur Ausführung der-
selben erforderlichen Verordnungen.
5 9. Der Fürst allein führt den Oberbefehl über das Militär.
5*# 10. Der Fürst besetzt unter vorzugsweiser Berücksichtigung der
Inländer alle Stellen im Civil= und Militärdienst, insofern nicht das
Gesetz ein Anderes verordnet.
§5 11. Der Fürst vertritt den Staat nach Außen und schließt Ver-
träge mit fremden Regierungen.
Verträge, durch welche dem Staate Lasten oder einzelnen Staats-
angehörigen Verpflichtungen auferlegt werden, bedürfen zu ihrer Gültig-
keit der Zustimmung der Stände.
* 12. Der Fürst hat das Recht der Begnadigung und der Straf-
milderung, sowie der Amnestirung und Abolition.
Im Falle einer nach § 66 erhobenen Anklage kann derselbe dieses
Recht nur mit Zustimmung der Stände ausüben.
Dem Ermessen des Fürsten bleibt es vorbehalten, in einzelnen
Fällen rückständige Abgaben (mit Ausnahme der Steuern), Sporteln
und sonstige Gebühren zu erlassen.
*ls 13. Der Fürst nimmt seinen wesentlichen Aufenthalt im Lande.
Der Sitz der Landesregierung darf nicht außer Landes verlegt
werden.
14. Ist der Fürst an der Ausübung der Regierung vorüber-
gehend verhindert, so führt während dieser Verhinderung der von ihm
zu ernennende Stellvertreter die Regierung nach den Bestimmungen
dieser Verfassung.
5* 15. Die Regierung ist erblich in dem Mannesstamme des
Waldeckischen Fürstenhauses, einschließlich dessen Gräflicher Linie, nach
dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge. Erlischt der
Mannesstamm, so geht die Regierungsfolge auf die weibliche Linie über.
Hierbei entscheidet die Rähe der Verwandtschaft mit dem zuletztregierenden
Fürsten und bei gleichem Verwandtschaftsgrade das höhere Alter. Nach
dem Uebergange gilt wieder der Vorzug des Mannesstammes in der
Primogeniturordnung 7). · .
In Ansehung des Fürstenthums Pyrmont bleibt es bei den be-
stehenden Verträgen.
J 16. Der Fürst wird mit Vollendung des 21. Lebensjahres voll-
lährig und regierungsfähig.
* 17. Der Fürst erläßt sofort bei seinem Regierungsantritt ein
Patent, in welchem er eidlich gelobt, die Verfassung fest und un-
verbrüchlich zu halten und in Uebereinstimmung mit derselben und mit
en Gesetzen zu regieren. «
gel die lschrift dieses Patents wird in das Archiv des Landtags nieder-
elegt.
1) S. das fürstliche Hausgesetz vom 22. April 1857.
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