484 Waldeck.
5 18. Innerhalb 6 Wochen nach dem Regierungsantritt versammelt
der Fürst den Landtag, der ihm die Huldigung leistet:
Der Huldigungseid lautet:
Wir schwören, dem Fürsten N. N. Treue und Gehorsam zu leisten und
die Verfassung gewissenhaft zu beobachten.
§5– 19. Ist der Fürst minderjährig, oder sonst dauernd verhindert,
die Regierung zu führen, so tritt eine Regentschaft ein, welche nur von
Einer Person geführt werden kann.
#5 20. Ist wegen der Regentschaft weder durch den Fürsten selbst,
noch im Falle dessen Minderjährigkeit durch den Regierungsvorgänger,
noch durch die Hausgesetze Anordnung getroffen, so gebührt dieselbe
der Gemahlin, demnächst der leiblichen Mutter und in deren Ermangelung
der väterlichen Großmutter des Fürsten, weiterhin aber demjenigen voll-
jährigen Mitgliede des Fürstlichen Hauses, welches der Regierungsfolge
(5 15) am nächsten steht.
5* 21. Der Regent erläßt sofort beim Antritt der Regentschaft ein
Patent, in welchem er eidlich gelobt, die Verfassung fest und unverbrüchlich
zu halten und in Uebereinstimmung mit derselben und mit den Gesetzen
zu regieren.
Das Patent wird in Urschrift in das Archiv des Landtags nieder-
gelegt.
#5 22. Der Regent versammelt innerhalb der nächsten 6 Wochen
den Landtag, welcher, den Fall der Minderjährigkeit des Fürsten aus-
genommen, über die Nothwendigkeit der Regentschaft Beschluß faßt.
l 23. Die Regentschaft endigt, sobald nach gehobener Nothwendigkeit
derselben der Fürst die eigene Uebernahme der Regierung dem Lande
durch ein Patent (§ 17) verkündet.
24. Der Regent übt im Namen des Fürsten die volle Staatsgewalt,
wie sie diesem selbst verfassungsmäßig zusteht.
§ 25. Der Regent, mit Ausnahme der Mutter und der väterlichen
Großmutter, kann die Vormundschaft über den minderjährigen Fürsten
nicht führen.
Im Uebrigen sind in Ansehung der Vormundschaft und der Er-
ziehung des minderjährigen Fürsten die Verfügungen des letztregierenden
Fürsten, beziehungsweise die hausgesetzlichen Bestimmungen maßgebend.
In Ermangelung besonderer Bestimmung hat die Vormundschaft für die
Erziehung zu sorgen.
526 1). Die dem Staatsgrundgesetz vom 23. Mai 1849 zu § 94
beigefügte Vereinbarung über das Domanialvermögen gilt in allen ihren
Theilen als von Anfang an dergestalt für aufgehoben, daß aus derselben
von keiner Seite her neue oder verstärkte Rechte hergeleitet werden
können, unbeschadet jedoch der gegenseitigen Rechte und Pflichten für
die Zeit, in welcher das durch jene Vereinbarung eingeführte factische
Verhältniß bestanden hat.
1) Dazu „Nähere Bestimmungen“ vom gleichen Tage, wie die Verfassung.