Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Waldeck. 487 
* 44. Das Unterrichts= und Erziehungswesen steht unter der Ober- 
aufsicht des Staats und wird durch besondere Gesetze geregelt, welche 
zugleich die Stellung der Kirche zur Schule, sowie die Betheiligung der 
Gemeinden bei der Anstellung der Volksschullehrer ordnen. 
Titel IV. 
Von den Gemeinden und Kreisverbänden. 
* 45. Den Orts= und Kreisgemeinden steht die freie Selbst- 
verwaltung ihrer Angelegenheiten, namentlich die Wahl ihrer Vertreter 
und ihrer Beamten, mit Ausnahme des von dem Fürsten zu ernennenden 
Kreisvorstehers, sowie die Verwaltung ihres Vermögens unter gesetzlich 
geordneter Oberaufsicht des Staates zu. 
Das Nähere hierüber, sowie über die Verwaltung der Ortspolizei 
bestimmt das Gesetz. 
Titel V. 
Vom Landtage. 
# 46. Zur Wahrnehmung der verfassungsmäßigen Rechte, nament- 
lich des Rechts der Mitwirkung bei der Gesetzgebung (§ 6) und des Steuer- 
bewilligungsrechts (§ 85 u. folg.) besteht, als gesetzliche Vertretung der 
gesammten Staatsangehörigen und des ganzen Landes, für die ver- 
einigten Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont ein gemeinsamer Landtag. 
8 471). Derselbe tritt im Fürstenthum Waldeck zusammen. 
8 481). 
#s 49. Der Landtag besteht aus 12 Abgeordneten aus dem Fürsten- 
thum Waldeck und 3 Abgeordneten aus dem Fürstenthum Pyrmont, 
welche nach näherer Vorschrift des Wahlgesetzes von den kreisweise in 
Wahlverbände zusammengelegten Ortsgemeinden gewählt werden. 
*50. Personen, welche ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen, 
um Mitglieder des Landtags zu werden, keines Urlaubs ihrer vorgesetzten 
Behörde. 
* 51. Wenn ein Abgeordneter in die Dienste des Staats oder in 
den Hofdienst tritt, oder eine Beförderung darin annimmt, so erlischt 
sein Auftrag; er behält indessen seinen Sitz in der Versammlung bis zum 
Eintritt des Neugewählten. Seine Wiedererwählung ist nicht aus- 
geschlossen. 
§*52. Der Fürst beruft und schließt den Landtag 
Er hat das Recht die Stände aufzulösen. Es müssen in diesem Falle 
neue Wahlen angeordnet und innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten 
nach der Auflösung die neuen Stände versammelt werden. 
l53. Vor Schließung oder unmittelbar nach Auflösung der jedes- 
maligen Versammlung eröffnet der Fürst dem Landtage über dessen bis 
dahin nicht erledigte Anträge seine Erklärung in einem Landtagsabschiede, 
der in die Gesetzsammlung einzurücken ist. 
und 8 Aufgehoben sind durch Gesetz vom 30. Januar 1864 die 88 47 Abs. 2 und 3, 48, 84 
nd 103.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.