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5 54. Der Fürst kann die Stände vertagen. Ohne deren Zustimmung
darf diese Vertagung jedoch weder den Zeitraum von zwei Monaten über-
schreiten, noch während derselben Diät wiederholt werden.
Auch der Landtag kann sich auf 4 Wochen vertagen.
*55. Der Landtag wird regelmäßig im Laufe des Monats October
jeden Fres und sonst, so oft es die Umstände erfordern, versammelt.
56. Die Eröffnung und die Schließung des Landtags geschieht
durch den Fürsten in Person, oder durch ein von ihm dazu beauftragtes
Mitglied der Staatsregierung.
8 57. Die Eröffnung erfolgt und der Landtag ist nur beschlußfähig,
wenn wenigstens zwei Drittel sämmtlicher Abgeordneten versammelt sind.
58. Der Landtag prüft die Vollmachten seiner Mitglieder und
entscheidet über deren Zulassung.
650. Jeder Abgeordnete leistet bei seinem Eintritt einen Eid, dem
Fürsten Treue zu leisten und die Verfassung gewissenhaft zu beobachten
und aufrecht zu erhalten.
Dieser Eid wird vom Präsidenten des Landtags in die Hände des
Fürsten oder des dazu von ihm beauftragten Mitgliedes der Staats-
regierung und von den übrigen Abgeordneten dem Präsidenten in der
Versammlung abgelegt.
60. Die Ständeversammlung hat das Recht, sich eine Geschäfts-
ordnung selbst zu geben, diejenigen Punkte indessen, welche die geschäft-
liche Beziehung zur Staatsregierung betreffen, werden durch Ueber-
einkunft geordnet.
Sie wählt ihren Präsidenten und Vicepräsidenten, sowie ihre Schrift-
führer, welche letztere keine Abgeordnete zu sein brauchen und im Falle
sie es nicht sind, eine angemessene Vergütung erhalten.
#* 61. Die Sitzungen sind öffentlich. Die Geschäftsordnung be-
sämmt, unter welchen Bedingungen vertrauliche Sitzungen stattfinden
önnen.
62. Die Abgeordneten stimmen nach ihrer freien Ueberzeugung
und sind an Aufträge und Instructionen nicht gebunden.
Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit (§ 57) der
Anweenden. gefaht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag für ab-
gelehnt.
5* 63. Die Mitglieder der Staatsregierung und die zu ihrer Ver-
tretung abgeordneten Beamten haben Zutritt zu den Sitzungen des
Landtags und der Ausschüsse und müssen auf ihr Verlangen zu jeder
Zeit gehört werden.
Der Landtag kann verlangen, daß in seinen Sitzungen, wie
in denen der Ausschüsse die Regierung vertreten sei.
Er ist befugt, über alle Landesangelegenheiten Auskunft zu be-
gehren, sowie zur Aufklärung von Thatsachen und Vorbereitung seiner
Berathungsgegenstände Ausschüsse niederzusetzen, welche zu ihren Sitzungen
Sachverständige zuziehen können.
In unmittelbarer geschäftlicher Beziehung steht er indessen nur zur
Staatsregierung und, im Falle des § 66, zu dem zur Entscheidung der
Sache berufenen Gerichtshofe.