Waldeck. 489
5* 65. Der Landtag ist befugt, die Vorlage von Gesetzen zu be-
antragen und Adressen, sowie Beschwerden und Bitten in allen Landes-
angelegenheiten an den Fürsten zu bringen.
* 66. Er hat das Recht, gegen die verantwortlichen Mitglieder
der Staatsregierung wegen Verfassungsverletzung, nach näherer Be-
stimmung des Gesetzes, Anklage zu erheben. Durch Auflösung des Land-
tags oder sonstigen Wechsel der Stände wird die Fortsetzung einer solchen
Anklage nicht gehemmt.
67. Der Landtag nimmt Petitionen an und bringt solche zur
Berathung. Dieselben dürfen ihm nicht in Person überreicht, noch über-
haupt Deputationen zugelassen werden. v
z 68. Kein Abgeordneter darf zu irgend einer Zeit wegen seiner
Abstimmungen in der Versammlung oder wegen der in Ausübung seines
Berufs gethanen Aeußerungen gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt
oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen
werden, ausgenommen bei Majestätsbeleidigungen, bei Beleidigungen
gegen den Bundestag oder bei Privatinjurien.
8 69. Der Landtag kann, wenn ein Abgeordneter an der Wahr-
nehmung der Geschäfte dauernd behindert ist, oder sich denselben sonst
beharrlich entzieht, sowie bei unwürdigem Betragen dessen gänzlichen
Austritt auf die übrige Dauer der Wahlzeit beschließen.
Ein solcher Beschluß erfordert indessen eine Mehrheit von drei
Viertel der Stimmen sämmtlicher Landtagsmitglieder.
5 70. Die Abgeordneten erhalten aus der Staatskasse Diäten, auf
welche nicht verzichtet werden darf.
Titel VI.
Vom Staatsdienst 1).
§5 71. Alle Staatsbeamte als solche sind dem Fürsten zur besonderen
Treue verpflichtet und ihm für die Erfüllung ihrer Dienstpflichten ver-
antwortlich.
5 72. Das Gesetz bezeichnet diejenige Behörde, welche unter dem
Fürsten die obere Leitung der Regierungsgeschäfte wahrzunehmen hat
und welche zugleich die besondere Verantwortlichkeit für die genaue
Beobachtung der Verfassung dem Landtage gegenüber trägt.
73. Auch alle übrigen Staatsdiener haben die Verfassung ge-
wissenhaft zu beobachten und deren genaue Einhaltung im Diensteide
ausdrücklich zu geloben.
Den im § 94 aufgestellten allgemeinen Grundsätzen, sowie dem
gesetzlichen Gehorsam gegen die vorgesetzten Dienststellen darf hierdurch
kein Eintrag geschehen.
Titel VII.
Von der richterlichen Gewalt und der Rechtspflege.
6 74. Die richterliche Gewalt wird im Namen des Fürsten durch
unabhängige Gerichte ausgeübt, welche keiner andern Autorität als der
) S. Anmerkung zu Titel II.