492 Waldeck.
5900. Zur Deckung vorübergehender Bedürfnisse, zu deren Be-
streitung die Mittel der Kassen ausreichen und nur für den Augenblick
nicht flüssig sind, können die erforderlichen Gelder bis zur Beseitigung
der Hindernisse einstweilen aufgenommen werden.
§* 91. Nach Anleitung des Staatshaushaltsetats wird jährlich Rech-
nung gelegt und diese Rechnung nach erfolgter Prüfung und Fest-
stellung dem Landtage zur Wahrnehmung der verfassungsmähigen Rechte
vorgelegt.
Die Resultate der Rechnung sollen öffentlich bekannt gemacht werden.
Titel IX.
Vom Militär 1).
* 92. Die bewaffnete Macht wird den Gesetzen des deutschen
Bundes gemäß aufgestellt.
93. Zur Aufrechthaltung der innern Ruhe und Sicherheit, sowie
zur Vollziehung der von den bürgerlichen Behörden ergangenen Ver-
fügungen ist die bewaffnete Macht nur in den vom Gesetz bestimmten
Fällen und Formen und nur auf ausdrücklichen Antrag der zuständigen
bürgerlichen Behörden einzuschreiten berechtigt.
Ausnahmen in letzterer Beziehung bestimmt das Gesetz.
Titel X.
Allgemeine Bestimmungen.
94. Gesetze und Verordnungen sind verbindlich, wenn die stän-
dische Zustimmung, soweit sie nach dieser Verfassung erforderlich, ertheilt
ist und sie in der durch das Gesetz vorgeschriebenen Form bekannt gemacht
worden sind.
Im Uebrigen steht die Prüfung der Rechtsgültigkeit gehörig ver-
kündeter Gesetze und Verordnungen nur dem Landtage zu.
8 95. Ein Beschluß der Stände über Abänderung, Erläuterung
und Ergänzung der Verfassung erfordert zu seiner Gültigkeit, daß er in
zwei Sitzungen, zwischen denen ein Zeitraum von mindestens 3 Tagen
liegt, berathen und jedesmal mit einer Mehrheit von zwei Drittel der
verfassungsmäßigen Zahl (§ 49) der Stände gefaßt werde.
296. Nur im Falle eines Krieges oder Aufruhrs kann, nach
näherer Bestimmung des Gesetzes, ein Ausnahmezustand eingeführt
werden.
§ 97. Soweit durch allgemeine Bundesgesetze und Beschlüsse Ab-
änderungen dieser Verfassung nöthig werden, sind solche auf verfassungs-
mäßigem Wege auszuführen.
* 98. Soweit einzelne Gesetze oder einzelne gesetzliche Bestimmungen
mit dieser Verfassung im Widerspruch stehen und ein Anderes nicht aus-
drücklich verordnet ist, sind dieselben aufgehoben.
hierzu die Militär-Konvention zwischen Preußen und Waldeck vom
24. Nobelent 1877.