Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Waldeck. 493 
Titel Xl. 
Vorübergehende Bestimmungen. 
99. Die allgemeine Strafgesetzgebung soll alsbald einer Revision 
unterworfen werden. Bei derselben darf die Strafe des bürgerlichen 
Todes, des Prangers, der Brandmarkung, der körperlichen Züchtigung 
und der Vermögenseinziehung, sowie Abbitte und der Zwang zur Ehren- 
erklärung nicht wieder eingeführt werden. 
Bis dahin bleiben die Bestimmungen des §& 8 des Staatsgrundgesetzes 
vom 23. Mai 1849 als Specialgesetz in Kraft. 
5 100. Zu den nach § 29 erforderlichen Gesetzen sollen die Ent- 
würfe wo möglich schon dem nächsten, jedenfalls aber dem darauf folgen- 
den ordentlichen Landtage vorgelegt werden. 
Inzwischen treten, soweit die neuere Gesetzgebung nicht ausreicht, 
die vor dem Erlaß des Staatsgrundgesetzes vom 23. Mai 1849 be- 
standenen gemeinrechtlichen, beziehungsweise landesgesetzlichen Bestim- 
mungen in Geltung. 
*s 101. Bis zur definitiven Einsetzung der im § 80 erwähnten be- 
sonderen Behörde zur Entscheidung der Competenzconflicte, worüber 
gleichfalls wo möglich schon dem nächsten, jedenfalls aber dem darauf 
folgenden ordentlichen Landtage Vorlage gemacht werden soll, wird im 
Wege provisorischer Verordnung eine zu gleicher Zahl aus Justiz= und 
Verwaltungsbeamten bestehende Commission ernannt werden, welche 
mit richterlicher Unabhängigkeit und Selbstständigkeit ihren Rechtsspruch 
lediglich den bestehenden Gesetzen zu entnehmen hat. 
Der Vorsitzende der Staatsregierung und des Obergerichts gehören 
dieser Commission vermöge ihres Amtes an; die übrigen Mitglieder 
werden auf die Dauer des Provisorii ernannt. 
* 102. So lange noch eine entsprechende anderweite Regelung der 
Kirchen= und Schulverhältnisse nicht erfolgt ist, bewendet es bei den be- 
stehenden Kirchenverfassungen und Schulgesetzen. 
8 1031). 
Das Staatsgrundgesetz vom 23. Mai 1849 tritt hiermit außer 
Geltung. 
Gegeben Arolsen am I7. August 1852. 4 
Georg Victor. 
Winterberg. L. Klapp C. Bauer. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend den zwischen Preußen und Waldeck-Pyrmont am 2. März 
1887 abgeschlossenen Vertrag wegen Fortführung der Verwaltung der 
Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont durch Preußen. 
  
Der nachstehende, von Seiner Majestät dem Könige von Preußen 
und Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Waldeck und Pyrmont ratificirte 
Vertrag vom 2. März d. J., betreffend die Fortführung der Verwaltung 
1) 3 103 aufgehoben; vgl. Anmerkung zu § 47.
	        
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