Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

494 Waldeck. 
der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont durch Preußen, welcher die 
im Artikel 11 vorbehaltene Zustimmung der beiderseitigen Landes- 
vertretungen erhalten hat, wird nebst dem Schlußprotokolle von dem- 
selben Tage hierdurch veröffentlicht. 
Arolsen den 11. Juni 1887. 
Der Landesdirektor. 
von Saldern. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen und Seine 
Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont, von dem Wunsche ge- 
leitet, den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont auch fernerhin eine 
Erleichterung der ihnen durch ihre Zugehörigkeit zum Deutschen Reiche 
auferlegten Lasten zu verschaffen, haben beschlossen, zu diesem Behufe 
an Stelle des am 31. December 1887 ablaufenden Vertrages vom 
24. November 1877 einen neuen Vertrag abzuschließen und demgemäß 
bevollmächtigt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
den Geheimen Finanzrath Paul Lehnert und 
den Legationsrath Walter Freiherrn von Wangenheim; 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont: 
den Landesdirektor der Fürstenthümer Johannes von Saldern und 
den Kabinetsrath Ferdinand Freiherrn von Wintzingerode, 
welche nach Austausch ihrer gut und richtig befundenen Vollmachten 
sich über nachstehende Artikel geeinigt haben: 
Art. 1. Preußen führt die von ihm übernommene innere Ver- 
waltung der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont fort. 
Ausgeschlossen und somit Seiner Durchlaucht dem Fürsten vorbehalten 
bleibt diejenige Verwaltung, welche dem Fürstlichen Consistorium in seiner 
Eigenschaft als Oberkirchenbehörde zusteht. 
Art. 2. Die Verwaltung wird Namens Seiner Durchlaucht des 
Fürsten in Uebereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen der 
Fürstenthümer geführt. 
Art. 3. Preußen bezieht die gesammten Landeseinnahmen der 
Fürstenthümer und bestreitet die sämmtlichen Landesausgaben mit Aus- 
schluß der Ausgaben für das Consistorium in dessen Eigenschaft als Ober- 
kirchenbehörde. Diese letzteren Ausgaben werden für die Dauer des Ver- 
trages von Seiner Durchlaucht dem Fürsten bestritten. 
Art. 4. Seine Majestät der König von Preußen übt bezüglich der 
inneren Verwaltung der Fürstenthümer die volle Staatsgewalt, wie sie 
Seiner Durchlaucht dem Fürsten verfassungsmäßig zusteht. Letzterem 
bleibt jedoch das Begnadigungsrecht in den verfassungsmäßigen und 
gesetzmäßigen Grenzen, sowie das Recht der Zustimmung zu Verfassungs- 
a#nderungen und Gesetzen, insoweit sie nicht die Organisation der Justiz- 
und Verwaltungsbehörden (Artikel 6) betreffen, vorbehalten. 
Art. 5. An der Spitze der Verwaltung der Fürstenthümer steht 
ein von Seiner Majestät dem Könige zu ernennender Landesdirektor,
	        
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