Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Deutsches Reich. 39 
die Modalitäten der jeweiligen Vornahme und über das Ergebniß dieser 
Inspektionen mit Seiner Majestät dem Könige von Bayern ins Ver- 
nehmen setzen. . 
Die Anordnung der Kriegsbereitschaft (Mobilisirung) des Bayerischen 
Kontingents oder eines Theiles desselben erfolgt auf Veranlassung des 
Bundesfeldherrn durch Seine Majestät den König von Bayern. · 
Zur steten gegenseitigen Information in den durch diese Verein- 
barung geschaffenen militairischen Beziehungen erhalten die Militair= 
Bevollmächtigten in Berlin und München über die einschlägigen An- 
ordnungen entsprechende Mittheilung durch die resp. Kriegsministerien. 
V. Im Kriege sind die Bayerischen Truppen verpflichtet, den 
Befehlen des Bundesfeldherrn unbedingt Folge zu leisten. 
Diese Verpflichtung wird in den Fahneneid aufgenommen. 
V. Die Anlage von neuen Befestigungen auf Bayerischem Gebiete 
im Interesse der gesammtdeutschen Vertheidigung wird Bayern im 
Wege jeweiliger spezieller Vereinbarung zugestehen. 
An den Hosten für den Bau und die Ausrüstung solcher Befestigungs- 
anlagen auf seinem Gebiete betheiligt sich Bayern in dem seiner Be- 
völkerungszahl entsprechenden Verhältnisse gleichmäßig mit den anderen 
Staaten des Deutschen Bundes; ebenso an den für sonstige Festungs- 
anlagen etwa Seitens des Bundes zu bewilligenden Extraordinarien. 
VI. Die Voraussetzungen, unter welchen wegen Bedrohung der 
öffentlichen Sicherheit das Bundesgebiet oder ein Theil desselben durch 
den Bundesfeldherrn in Kriegszustand erklärt werden kann, die Form 
der Verkündung und die Wirkungen einer solchen Erklärung werden 
durch ein Bundesgesetz geregelt. 
DilI. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1872 
in Wirksamkeit. 
#§ 6. Die Artikel 69 und 71 der Bundesverfassung finden auf die 
von Bayern für sein Heer zu machenden Ausgaben nur nach Maßgabe 
der Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen Anwendung, Artikel 72 
aber nur insoweit, als dem Bundesrathe und dem Reichstage lediglich 
die Ueberweisung der für das Bayerische Heer erforderlichen Summe an 
Bayern nachzuweisen ist. 
· 7«.Dieindenvorstehenden§§lbig6enthaltenenBestimmungen 
sind als ein integrirender Bestandtheil der Bundesverfassung zu betrachten. 
In allen Fällen, in welchen zwischen diesen Bestimmungen und dem 
Texte der Deutschen Verfassungsurkunde eine Verschiedenheit besteht, 
haben für Bayern lediglich die ersteren Geltung und Verbindlichkeit. 
5 8. Die unter Ziffer II 526 dieses Vertrages aufgeführte Ueber- 
gangsbestimmung des nunmehrigen Artikels 79 der Verfassung findet 
auf Bayern in Anbetracht der vorgerückten Zeit und der Nothwendig- 
keit mannigfaltiger Umgestaltung anderer mit dem Gegenstande der 
Bundesgesetzgebung in Zusammenhang stehender Gesetze und Einrichtun- 
gen Anwendung nur in Betreff des Wahlgesetzes für den Reichstag des 
Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869 (Artikel 79 Nr. 13). 
Im Uebrigen bleibt die Erklärung der im Norddeutschen Bunde
	        
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