Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Württemberg. 505 
5 18. Die Verhältnisse der Mitglieder des Königlichen Hauses zum 
Könige, als Oberhaupt der Familie, und unter sich, werden in einem 
eigenen Haus-Gesetze bestimmt ½). 
III. Kapitel. 
Von den allgemeinen Rechts-Verhältnissen der Staats-Bürger. 
§ 19. Das Staatsbürgerrecht wird theils durch Geburt, wenn bei 
ehelich Geborenen der Vater, oder bei Unehelichen die Mutter das Staats- 
bürgerrecht hat, theils durch Aufnahme erworben. Letztere setzt voraus, 
daß der Aufzunehmende von einer bestimmten Gemeinde die vorläufige 
Zusicherung des Bürger= oder Beisitz-Rechtes erhalten habe. Außerdem 
erfolgt durch die Anstellung in dem Staatsdienste die Aufnahme in das 
Staatsbürgerrecht, jedoch nur auf die Dauer der Dienstzeit. 
#5 20. Der Huldigungs-Eid ist von jedem gebornen Württemberger 
nach zurückgelegtem sechzehnten Jahre, und von jedem neu Auf- 
genommenen bei der Aufnahme abzulegen. 
#5l# 21. Alle Württemberger haben gleiche staatsbürgerliche Rechte, 
und eben so sind sie zu gleichen staatsbürgerlichen Pflichten und gleicher 
Theilnahme an den Staats-Lasten verbunden, so weit nicht die Ver- 
fassung eine ausdrückliche Ausnahme enthält; auch haben sie gleichen 
verfassungsmäßigen Gehorsam zu leisten. 
#s22. Kein Staatsbürger kann wegen seiner Geburt von irgend einem 
Staatsamte ausgeschlossen werden. 
§5 23. Die Verpflichtung zur Vertheidigung des Vaterlandes, und 
die Verbindlichkeit zum Waffendienste ist allgemein; es finden in letzterer 
Hinsicht keine andere, als die durch die Bundes-Akte und die bestehenden 
Gesetze begründeten Ausnahmen Statt 2). 
Ueber das Recht, Waffen zu tragen, wird ein Gesetz die nähere Be- 
stimmung geben. 
#24. Der Staat sichert jedem Bürger Freiheit der Person, Ge- 
woissenet und Denk-Freiheit, Freiheit des Eigenthums und Auswanderungs- 
reiheit. 
*25. Die Leib-Eigenschaft bleibt für immer aufgehoben. 
5 26. Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen, und 
anders, als in den durch das Gesetz bestimmten Fällen, und in den gesetz- 
lichen Formen verhaftet und bestraft, noch länger als Einmal vier und 
zwanzig Stunden über die Ursache seiner Verhaftung in Ungewißheit 
gelassen werden. · 
§27s).Jeder,ohneUnterschiedderReligion,genießttmkönig- 
reiche ungestörte Gewissens-Freiheit. » 
Die staatsbürgerlichen Rechte sind unabhängig von dem religiösen 
Bekenntnisse. 
1) Die im §& 18 enthaltene Zusage wurde durch das königliche Hausgesetz vom 8. Juni 
1828 erfüllt. S. bei 5. Schulze, Hausgesetze S. 512 ff. 
*) An die Stelle der Bundesakte treten: Militär-Konvention vom 21./25. November 
1870; Reichs--Militärgesetz vom 2. Mai 1874. 
*) 527 Abs. 2 neu gefaßt durch Gesetz vom 31. Dezember 1861.
	        
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