506 Württemberg.
§* 28. Die Freiheit der Presse und des Buchhandels findet in ihrem
vollen Umfange statt, jedoch unter Beobachtung der gegen den Miß-
brauch bestehenden oder künftig zu erlassenden Gesetze.
5 29. Jeder hat das Recht, seinen Stand und sein Gewerbe nach
eigener Neigung zu wählen, und sich dazu im In= und Auslande aus-
zubilden, mithin auch auswärtige Bildungs-Anstalten in Gemäßheit der
gesetzlichen Vorschriften zu besuchen.
30 1). Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum und
andere Rechte für allgemeine Staats= oder Korporationszwecke abzutreten,
ehe über die Nothwendigkeit in dem gesetzlich bestimmten Ver-
fahren von der zuständigen Behörde entschieden und volle Entschädigung
geleistet worden ist. Entsteht aber ein Streit über die Summe der Ent-
schädigung, und will sich der Eigenthümer bei der Entscheidung der
Verwaltungsbehörde nicht beruhigen, so ist die Sache im ordentlichen
Rechtswege zu erledigen, einstweilen aber die von jener Stelle festgesetzte
Summe ohne Verzug auszubezahlen.
Den politischen Gemeinden sind bezüglich der Zulässigkeit der
Zwangsenteignung die Kirchengemeinden gleichgestellt.
31. Ausschließliche Handels= und Gewerbs-Privilegien können
nur zu Folge eines Gesetzes, oder mit besonderer, für den einzelnen Fall
gültiger, Beistimmung der Stände ertheilt werden.
Dem Ermessen der Regierung bleibt überlassen, nützliche Erfindungen
durch Patente zu deren ausschließlichen Benützung bis auf die Dauer
von zehn Jahren zu belohnen.
32. Jedem Staatsbürger steht frei, aus dem Königreiche, ohne
Bezahlung einer Nachsteuer, auszuwandern, so bald er dem ihm vor-
gesetzten Beamten von seinem Vorsatze die Anzeige gemacht, seine
Schulden und andere Obliegenheiten berichtigt, und hinreichende Ver-
sicherung ausgestellt hat, daß er innerhalb Jahresfrist gegen König und
Vaterland nicht dienen, und eben so lange in Hinsicht auf die vor seinem
Wegzuge erwachsenen Ansprüche vor den Gerichten des Königreichs
Recht geben wolle.
33. Durch den Wegzug verliert der Auswandernde sein Staats-
bürgerrecht für sich und seine mit ihm wegziehenden Kinder.
Das Vermögen derjenigen Kinder, welche nicht mit den Eltern aus-
wandern, wird im Lande zurückbehalten.
l 34. Wer ohne einen ihm zugestandenen Vorbehalt des Staats-
lrerrechtes in auswärtige Staatsdienste tritt, wird desselben ver-
ustig.
8 35. Wer in einem fremden Staate seine bleibende Wohnung
nimmt, kann sein Württembergisches Staatsbürgerrecht nur mit König-
licher Bewilligung und unter der Bedingung beibehalten, daß er den ihm
obliegenden staatsbürgerlichen Pflichten in jeder Hinsicht Genüge leiste-
6 36. Jeder hat das Recht, über gesetz= und ordnungswidriges Ver-
fahren einer Staats-Behörde oder Verzögerung der Entscheidung, bei
1) 3 30 neu gefaßt durch Gesetz vom 20. Dezember 1888.