40 Deutsches Reich.
ergangenen Gesetze zu Bundesgesetzen für das Königreich Bayern,
soweit diese Gesetze auf Angelegenheiten sich beziehen, welche ver-
fassungsmäßig der Gesetzgebung des Deutschen Bundes unterliegen,
der Bundesgesetzgebung vorbehalten.
IV.
Da in Anbetracht der großen Schwierigkeiten, welche theils die vor-
gerückte Zeit, theils die Fortdauer des Krieges der Aufstellung eines
Etats für die Militairverwaltung des Deutschen Bundes für das Jahr
1871 und beziehungsweise der Feststellung der von Bayern auf sein
Heer zu verwendenden Gesammtsumme für dieses Jahr entgegen-
stellen, die Bestimmungen unter III # 5 dieses Vertrages erst mit dem
1. Januar 1872 in Wirksamkeit treten, wird der Ertrag der im Artikel 35
bezeichneten gemeinschaftlichen Abgaben für das Jahr 1871 nicht zur
Bundeskasse fließen, sondern der Staatskasse Bayerns verbleiben, da-
gegen aber der Beitrag Bayerns zu den Bundesausgaben durch Matri-
kularbeiträge aufgebracht werden.
V.
Diejenigen Vorschriften der Verfassung, durch welche bestimmte
Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit
festgestellt sind, insbesondere, soviel Bayern angeht, die unter Ziffer III
dieses Vertrages aufgeführten Bestimmungen können nur mit Zustim-
mung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden.
VI.
(Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1871 in Wirk-
amkeit.
Die vertragsschließenden Theile geben sich deshalb die Zusage, daß
derselbe unverweilt den gesetzgebenden Faktoren des Norddeutschen
Bundes und Bayerns zur verfassungsmäßigen Zustimmung vorgelegt
und, nach Ertheilung dieser Zustimmung, im Laufe des Monats De-
zember ratifizirt werden wird. Die Ratifikations-Erklärungen sollen in
Berlin ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die Eingangs genannten Bevollmächtigten
diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung am heutigen Tage mit ihrer
Namensunterschrift und ihrem Siegel versehen.
So geschehen Versailles, den 23. November 1870.
v. Bismarck. Bray-Steinburg. v. Roon.
Frh. v. Prankh. v. Lutz.
Schlußprotokoll.
Bei der Unterzeichnung des Vertrages über den Abschluß eines
Verfassungsbündnisses zwischen Seiner Majestät dem Könige von
Preußen Namens des Norddeutschen Bundes und Seiner Majestät
dem Könige von Bayern sind die unterzeichneten Bevollmächtigten