Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

508 Württemberg. 
8491). 
8 50. Für die Staatsdiener, welche durch Krankheit oder Alter zu 
Führung ihres Amtes unfähig geworden sind, so wie für die Hinter- 
bliebenen der Staatsdiener, ist durch ein Gesetz gesorgt. 
5* 51. Alle von dem Könige ausgehenden Verfügungen, welche die 
Staats-Verwaltung betreffen, müssen von dem Departements-Minister 
oder Chef contrasignirt seyn, welcher dadurch für ihren Inhalt ver- 
antwortlich wird. 
§52. Außerdem ist jeder Departements-Minister oder Chef für das- 
jenige verantwortlich, was er für sich verfügt, oder was ihm vermöge des 
ihm zugewiesenen Geschäftskreises zu thun oder zu verfügen obliegt. 
5 53. Auf gleiche Weise (§. 52) sind auch die übrigen Staatsdiener 
und Behörden in ihrem Geschäftskreise verantwortlich; sie haben bei 
eigener Verantwortlichkeit nur die ihnen von den geeigneten Stellen 
in der ordnungsmäßigen Form zukommenden Anweisungen zu be- 
obachten. 
Sind sie im Zweifel, ob die Stelle, welche ihnen einen Auftrag er- 
theilte, dazu competent sey; so haben sie darüber bei ihrer vorgesetzten 
Behörde anzufragen, so wie ihnen auch obliegt, wenn sie bei dem Inhalt 
einer höhern Verfügung Anstände finden, solche auf geziemende Weise, 
und unter Vermeidung jeder nachtheiligen Verzögerung, der verfügenden 
Stelle vorzutragen, im Fall eines beharrenden Bescheides aber die 
Verfügung zu befolgen. 
54 und 55 7«— 
§56 "). Die Verwalt rtements, an deren Spitze die ver- 
schiedenen Minister stehen, sind pepene 
das Ministerium der Justiz; 
das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten; 
das Ministerium des Innern; das des Kirchen= und Schulwesens; 
das Ministerium des Kriegswesens, und 
das Ministerium der Finanzen. 
557—59 2. 
8 60). 
8 612). 
  
V. Kapitel. 
Von den Gemeinden und Amts-Körperschaften. 
* 62. Die Gemeinden sind die Grundlage des Staats-Vereins. 
Jeder Staatsbürger muß daher, so ferne nicht gesetzlich eine Ausnahme 
besteht, einer Gemeinde als Bürger oder Beisitzer angehören. 
h *49 aufgehoben durch Gesetz vom 28. Juni 1876 Art. 
1) §& 54, 1055 61 und die llberschriften sub A und sind aufgehoben durch 
Gesetz vom is. Juli 1 
) Die 8 
z 38 54, oB s59, 126, 100. Abs. 2 und 4 und 172 Abs. 2 sind nach Maß- 
gabe der Vorschriften des #elsossune-Gesehe, betreffend die Bildung eines Staats- 
ministeriumg da 1. Juli 1876 abgeändert. 
* 60 Ziffer 1 und 2 aufgehoben durch Gesetz vom 16. Dezember 1876; Ziffer 3 
durch 58% vom 20. Dezember 1888.
	        
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