Württemberg. 511
Lehranstalten, einen eigenen, diesen Zwecken ausschließlich gewidmeten
Kirchenfond. Zum Behufe der Ausscheidung desselben vom Staatsgut,
und der näheren Bestimmung der künftigen Verwaltungsweise, wird
auf gleiche Art, wie oben (§ 77) bei dem altwürttembergischen Kirchen-
gute festgesetzt ist, eine Commission niedergesetzt werden.
5s 83. Was die in dem Königreiche befindlichen reformirten Kirchen-
Gemeinden betrifft, so wird sowohl auf Verbesserung ihrer kirchlichen
Einrichtung und besonders ihrer Unterrichts-Anstalten, als auch auf Aus-
mittlung hinreichender Einkünfte zum Unterhalt ihrer Kirchen= und
Schuldiener, und zu Bestreitung der übrigen kirchlichen Bedürfnisse ge-
sorgt werden.
8 84. Für Erhaltung und Vervollkommnung der höheren und
niederen Unterrichts-Anstalten jeder Art und namentlich der Landes-
Universität wird auch künftig auf das zweckmähbigste gesorgt.
VII. Kapitel.
Von Ausübung der Staatsgewalt.
5 85. Der König vertritt den Staat in allen seinen Verhältnissen
gegen auswärtige Staaten. Es kann jedoch ohne Einwilligung der Stände
durch Verträge mit Auswärtigen kein Theil des Staats-Gebietes und
Staats-Eigenthums veräußert, keine neue Last auf das Königreich und
dessen Angehörige übernommen, und kein Landesgesetz abgeändert oder
aufgehoben, keine Verpflichtung, welche den Rechten der Staatsbürger
Eintrag thun würde, eingegangen, namentlich auch kein Handels-Vertrag,
welcher eine neue gesetzliche Einrichtung zur Folge hätte, und kein Sub-
sidien-Vertrag zu Verwendung der Königlichen Truppen, in einem
Deutschland nicht betreffenden Kriege, geschlossen werden.
#86. Der König wird von den Traktaten und Bündnissen, welche
von ihm mit auswärtigen Mächten angeknüpft werden, die Stände in
Kenntniß setzen, sobald es die Umstände erlauben.
5 87. Alle Subsidien und Kriegs-Contributionen, so wie andere
ähnliche Entschädigungs-Gelder und sonstige Erwerbungen, welche dem
Könige zu Folge eines Staats-Vertrags, Bündnisses oder Krieges zu
Theil werden, sind Staats-Eigenthum.
g 88. Ohne Beistimmung der Stände kann kein Gesetz gegeben,
aufgehoben, abgeändert oder authentisch erläutert werden.
589. Der König hat aber das Recht, ohne die Mitwirkung der
Stände die zu Vollstreckung und Handhabung der Gesetze erforderlichen
Verordnungen und Anstalten zu treffen, und in dringenden Fällen zur
Sicherheit des Staates das Nöthige vorzukehren.
§ 90. Eben diese Bestimmungen (88 88, 89) finden auch bei den Ge-
setzen, Verordnungen und Anstalten im Landes-Polizeiwesen Statt.
E 91. Alle Gesetze und Verordnungen, welche mit einer ausdrücklichen
Bestimmung der gegenwärtigen Verfassungs-Urkunde im Widerspruche
stehen, sind hiedurch aufgehoben. Die übrigen sind der verfassungs-
mäßigen Revision unterworfen.