514 Württemberg.
betrifft, die in dem vorigen §F. bei dem Kammergut angegebenen Ver-
waltungs-Grundsätze. Zu den allgemeinen Landes-Lasten liefert das
Hof-Domänen-Kammergut seinen Beitrag, und zwar, so weit es bisher
steuerfrei war, gleich andern früher steuerfreien Gütern.
5* 109. Soweit der Ertrag des Kammerguts nicht zureicht, wird
der Staatsbedarf durch Steuern bestritten. Ohne Verwilligung der
Stände kann weder in Kriegs= noch in Friedenszeiten eine direkte oder
indirekte Steuer ausgeschrieben und erhoben werden.
* 110. Dem Ansinnen einer Steuer-Verwilligung muß jedesmal
eine genaue Nachweisung über die Nothwendigkeit oder Nützlichkeit der
zu machenden Ausgaben, über die Verwendung der früheren Staats-
W und über die Unzulänglichkeit der Kammer-Einkünfte voran-
gehen.
5 111. Zu dem Ende hat der Finanzminister den Haupt-Etat den
Ständen zur Prüfung vorzulegen. Die einzelnen Minister haben die
Ausgaben für ihre Ministerien zu erläutern.
*# 112. Der von den Ständen anerkannte und angenommene Haupt-
Etat ist in der Regel auf drei Jahre gültig.
*l 113. Die Verwilligung der Steuern darf nicht an Bedingungen
geknüpft werden, welche die Verwendung dieser Steuern nicht un-
mittelbar betreffen.
5 114. Die auf einen gewissen Zeitraum verwilligten Jahres-
Steuern werden nach Ablauf dieses Zeitraumes, in gleichem Maße,
auch im ersten Drittel des folgenden Jahres auf Rechnung der neuen
Verwilligung eingezogen.
115. Die verwilligten Steuern werden auf die Amts-Körper-
schaften ausgeschrieben, und von diesen sowohl auf die einzelnen Ge-
meinden, als auch auf die in keinem Gemeinde-Verbande stehenden
Güterbesitzer vertheilt. Letztere liefern ihre Steuer-Antheile unmittelbar!
an die Amts-Pflegen.
§5 116. Von den Amts-Pflegern, so wie von den Ober-Einbringern
der indirekten Steuern, werden die Steuer-Gelder theils an die Staats-
Casse, theils an die Schulden-Zahlungs-Casse, nach der deshalb bei der
Verwilligung zu treffenden Verabschiedung, eingeliefert. Die erwähnten
Steuer-Einnehmer sind dafür verantwortlich, daß sie die eingehenden
Steuer-Gelder unter keinem Vorwand an eine andere, als an die durch
die Verabschiedung bestimmte Casse, oder auf eine von derselben im
gesetzlichen Wege ausgestellte Anweisung verabfolgen.
* 117. Die höhere Leitung des Einzugs der direkten und indirekten
Steuern ist einer Central-Behörde übertragen. Diese hat die Akkorde
über indirekte Steuern zu schließen, die Repartition der direkten zu ent-
werfen, für deren Beitreibung zu sorgen, über Steuer-Nachlässe nach
verabschiedeten Grundsätzen Anträge zu machen, und diese, so wie die
Steuer-Repartition, dem Finanz-Ministerium vorzulegen.
5+5 118. Das Finanz-Ministerium hat den Ständen die ihm vor-
gelegte Steuer-Repartition, so wie monatlich den Cassen-Bericht über
die eingegangenen Steuern und etwaigen Ausstände, mitzutheilen.