Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

514 Württemberg. 
betrifft, die in dem vorigen §F. bei dem Kammergut angegebenen Ver- 
waltungs-Grundsätze. Zu den allgemeinen Landes-Lasten liefert das 
Hof-Domänen-Kammergut seinen Beitrag, und zwar, so weit es bisher 
steuerfrei war, gleich andern früher steuerfreien Gütern. 
5* 109. Soweit der Ertrag des Kammerguts nicht zureicht, wird 
der Staatsbedarf durch Steuern bestritten. Ohne Verwilligung der 
Stände kann weder in Kriegs= noch in Friedenszeiten eine direkte oder 
indirekte Steuer ausgeschrieben und erhoben werden. 
* 110. Dem Ansinnen einer Steuer-Verwilligung muß jedesmal 
eine genaue Nachweisung über die Nothwendigkeit oder Nützlichkeit der 
zu machenden Ausgaben, über die Verwendung der früheren Staats- 
W und über die Unzulänglichkeit der Kammer-Einkünfte voran- 
gehen. 
5 111. Zu dem Ende hat der Finanzminister den Haupt-Etat den 
Ständen zur Prüfung vorzulegen. Die einzelnen Minister haben die 
Ausgaben für ihre Ministerien zu erläutern. 
*# 112. Der von den Ständen anerkannte und angenommene Haupt- 
Etat ist in der Regel auf drei Jahre gültig. 
*l 113. Die Verwilligung der Steuern darf nicht an Bedingungen 
geknüpft werden, welche die Verwendung dieser Steuern nicht un- 
mittelbar betreffen. 
5 114. Die auf einen gewissen Zeitraum verwilligten Jahres- 
Steuern werden nach Ablauf dieses Zeitraumes, in gleichem Maße, 
auch im ersten Drittel des folgenden Jahres auf Rechnung der neuen 
Verwilligung eingezogen. 
115. Die verwilligten Steuern werden auf die Amts-Körper- 
schaften ausgeschrieben, und von diesen sowohl auf die einzelnen Ge- 
meinden, als auch auf die in keinem Gemeinde-Verbande stehenden 
Güterbesitzer vertheilt. Letztere liefern ihre Steuer-Antheile unmittelbar! 
an die Amts-Pflegen. 
§5 116. Von den Amts-Pflegern, so wie von den Ober-Einbringern 
der indirekten Steuern, werden die Steuer-Gelder theils an die Staats- 
Casse, theils an die Schulden-Zahlungs-Casse, nach der deshalb bei der 
Verwilligung zu treffenden Verabschiedung, eingeliefert. Die erwähnten 
Steuer-Einnehmer sind dafür verantwortlich, daß sie die eingehenden 
Steuer-Gelder unter keinem Vorwand an eine andere, als an die durch 
die Verabschiedung bestimmte Casse, oder auf eine von derselben im 
gesetzlichen Wege ausgestellte Anweisung verabfolgen. 
* 117. Die höhere Leitung des Einzugs der direkten und indirekten 
Steuern ist einer Central-Behörde übertragen. Diese hat die Akkorde 
über indirekte Steuern zu schließen, die Repartition der direkten zu ent- 
werfen, für deren Beitreibung zu sorgen, über Steuer-Nachlässe nach 
verabschiedeten Grundsätzen Anträge zu machen, und diese, so wie die 
Steuer-Repartition, dem Finanz-Ministerium vorzulegen. 
5+5 118. Das Finanz-Ministerium hat den Ständen die ihm vor- 
gelegte Steuer-Repartition, so wie monatlich den Cassen-Bericht über 
die eingegangenen Steuern und etwaigen Ausstände, mitzutheilen.
	        
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