Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Württemberg. 523 
diejenigen beiden Mitglieder, welche die meisten Stimmen in der engeren 
Wahl erhalten haben, auf eine zweite engere Wahl zu bringen. Tritt 
in dieser letzten Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Loos. 
Bei Ausmittelung derjenigen Mitglieder, welche nach den vorstehenden 
Vorschriften auf die engere Wahl zu bringen sind, entscheidet bei Stimmen- 
gleichheit ebenfalls das Loos. 
Solange für die betreffende Kammer weder ein Präsident noch ein 
Vicepräsident bestellt ist, sowie im Falle der Verhinderung derselben, 
versieht in jeder Kammer die Stelle des Präsidenten das im Lebens- 
alter älteste anwesende Kammermitglied. Das Amt des Alterspräsidenten 
geht im Falle der Ablehnung Seitens des Berufenen auf das im Lebens- 
alter ihm am nächsten stehende Kammermitglied über. 
Jede der Kammern wählt auf die Dauer eines Landtags mit relativer 
Stimmenmehlrheit die erforderliche Zahl von Schriftführern aus ihrer Mitte. 
Von sämmtlichen Wahlen ist dem Könige Anzeige zu machen. 
5l 16A„u#). Jede Kammer regelt innerhalb der verfassungsmäßigen 
Schranken ihre Geschäftsordnung. 
165 und 166 2). 
5* 167 2). Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich; auch 
haben dieselben ihre Verhandlungen durch den Druck bekannt zu machen. 
Die Zuhörer, die ein Zeichen des Beifalls oder der Mißbilligung 
geben, werden unverzüglich entfernt. 
*7 168 "). Die Sitzungen werden geheim, theils auf das Begehren 
der Minister und Königlichen Commissarien bei Vorträgen, die sie, ihrer 
Erklärung nach, im Namen des Königes zu machen haben, und welche nur 
im Fall einer solchen Erklärung für amtliche Aeußerungen zu halten 
sind; theils auf den Antrag von wenigstens drei Mitgliedern in der ersten 
Kammer und von wenigstens zehn Mitgliedern in der zweiten Kammer, 
wenn diesen, nach vorläufigem Abtreten der Zuhörer, die Mehrheit der 
Kammer beistimmt. 
5l 169 ). Die Minister, sowie die Königlichen Kommissare in An- 
sehung der Gegenstände, zu deren Beratung sie ernannt sind, sind befugt, 
den Verhandlungen der beiden Kammern und der ständischen Kom- 
missionen — soweit nicht von der betreffenden Kommission die Ab- 
haltung einer vertraulichen Sitzung beschlossen wird — anzuwohnen und 
an den Beratungen teilzunehmen. Sie können sich auch von anderen, 
mit dem vorliegenden Gegenstand besonders vertrauten Staatsdienern 
begleiten lassen. Von dem Zusammentritt der Kommissionen und von 
dem Gegenstand ihrer Verhandlungen ist dem Staatsministerium recht- 
zeitig Kenntnis zu geben. 
*l# 170. Deputationen kann die Stände-Versammlung weder an- 
nehmen, noch ohne Erlaubniß des Königes abordnen. 
*r 1712. 
1) Zu 3 164 a vgl. Anmerkung zu § 164. 4 
*.) K 165 und 166 aufgehoben durch Gesetz vom 23. Juni 1874 Art. 10; ebenso die 
35 171 und 174. 
*) 38 167 Abs. 1 und 168 Satz 2 neu gefaßt durch Gesetz vom 23. Juni 1874 Art. 4 u. 5. 
!) Vgl. Anmerkung zu §N 129.
	        
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