Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

524 Württemberg. 
5 172 1½. Das Recht, Gesetze vorzuschlagen, steht dem Könige wie 
jeder der beiden Kammern zu. 
EGesetzesentwürfe über Auflegung von Steuern, über die Aufnahme 
von Anlehen, über die Feststellung des Staatshaushalts oder über außer- 
ordentliche, im Etat nicht vorgesehene Ausgaben können nur vom Könige 
ausgehen. Auch können Ausgabeposten nicht über den Betrag der von 
der Regierung vorgeschlagenen Summe erhöht werden. 
Von Kammermitgliedern ausgehende Gesetzesvorschläge müssen in 
der ersten Kammer von mindestens fünf, in der zweiten Kammer von 
mindestens fünfzehn Mitgliedern unterzeichnet sein. 
Auf die von der einen Kammer auf einen Gesetzesvorschlag ge- 
faßten Beschlüsse finden die Bestimmungen der §§ 179, Abs. 1 und 182 
Anwendung. 
Den Ständen bleibt unbenommen, auch im Wege der Petition 
auf neue Gesetze sowohl als auf Abänderung oder Aufhebung der be- 
stehenden anzutragen. 
Der König allein sanctionirt und verkündet die Gesetze unter An- 
führung der Vernehmung des Staatsministeriums und der erfolgten 
Zustimmung der Stände. 
173 2). Königliche Anträge sind, wenn dies von der Staatsregierung 
verlangt wird, vor der Einzelberatung an eine Kommission zu verweisen. 
8 174 ). 
175. Zu Fassung eines gültigen Beschlusses wird in jeder Kammer 
die zur vollständigen Besetzung derselben (§s§ 160) nothwendige Anzahl 
von Mitgliedern erfordert. 
5 176. Die Beschlüsse werden nach der Stimmenmehrheit, welche 
nach Beschaffenheit des Gegenstandes eine absolute oder relative seyn 
kann, abgefaßt, so daß im Falle der Stimmen-Gleichheit der Präsident 
den Ausschlag gibt. Wenn jedoch von Abänderung irgend eines Punktes 
der Verfassung die Rede ist, so ist die Beistimmung von zwei Drittheilen 
der anwesenden Mitglieder in beiden Kammern nothwendig. 
* 177. Die zum Wirkungzkreise der Stände gehörigen Angelegen- 
heiten werden in jeder Kammer besonders verhandelt. Doch können, 
um eine Ausgleichung verschiedener Ansichten zu versuchen, beide 
Kammern sich mit einander zu vertraulichen Besprechungen, ohne 
Protokoll-Führung und Beschlußnahme, vereinigen. 
8 178. Es hängt von dem Könige ab, die Gesetzes-Entwürfe oder 
andere Vorschläge an die erste oder an die zweite Kammer zu bringen, 
ausgenommen wenn sie Verwilligung von Abgaben betreffen; in welchem 
Falle solche immer zuerst an die zweite Kammer gelangen. 
5 179. Die von der einen Kammer gefaßten Beschlüsse werden der 
andern zu gleichmäßiger Berathung mitgetheilt. Nur zu Ausübung des 
1) 3 172 Abs. 1—5 neu gefaßt durch Gesetz vom 23. Juni 1874 Art. 6; im letzten Absatz 
wurde der Geheime Rat durch das Staatsministerium ersetzt: Gesetz vom 1. Juli 1876 
"“ ¾ Vgl. Ameertung zu 5 129. 
*.) Zu § 174 ogl. Anmerkung zu § 165.
	        
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