524 Württemberg.
5 172 1½. Das Recht, Gesetze vorzuschlagen, steht dem Könige wie
jeder der beiden Kammern zu.
EGesetzesentwürfe über Auflegung von Steuern, über die Aufnahme
von Anlehen, über die Feststellung des Staatshaushalts oder über außer-
ordentliche, im Etat nicht vorgesehene Ausgaben können nur vom Könige
ausgehen. Auch können Ausgabeposten nicht über den Betrag der von
der Regierung vorgeschlagenen Summe erhöht werden.
Von Kammermitgliedern ausgehende Gesetzesvorschläge müssen in
der ersten Kammer von mindestens fünf, in der zweiten Kammer von
mindestens fünfzehn Mitgliedern unterzeichnet sein.
Auf die von der einen Kammer auf einen Gesetzesvorschlag ge-
faßten Beschlüsse finden die Bestimmungen der §§ 179, Abs. 1 und 182
Anwendung.
Den Ständen bleibt unbenommen, auch im Wege der Petition
auf neue Gesetze sowohl als auf Abänderung oder Aufhebung der be-
stehenden anzutragen.
Der König allein sanctionirt und verkündet die Gesetze unter An-
führung der Vernehmung des Staatsministeriums und der erfolgten
Zustimmung der Stände.
173 2). Königliche Anträge sind, wenn dies von der Staatsregierung
verlangt wird, vor der Einzelberatung an eine Kommission zu verweisen.
8 174 ).
175. Zu Fassung eines gültigen Beschlusses wird in jeder Kammer
die zur vollständigen Besetzung derselben (§s§ 160) nothwendige Anzahl
von Mitgliedern erfordert.
5 176. Die Beschlüsse werden nach der Stimmenmehrheit, welche
nach Beschaffenheit des Gegenstandes eine absolute oder relative seyn
kann, abgefaßt, so daß im Falle der Stimmen-Gleichheit der Präsident
den Ausschlag gibt. Wenn jedoch von Abänderung irgend eines Punktes
der Verfassung die Rede ist, so ist die Beistimmung von zwei Drittheilen
der anwesenden Mitglieder in beiden Kammern nothwendig.
* 177. Die zum Wirkungzkreise der Stände gehörigen Angelegen-
heiten werden in jeder Kammer besonders verhandelt. Doch können,
um eine Ausgleichung verschiedener Ansichten zu versuchen, beide
Kammern sich mit einander zu vertraulichen Besprechungen, ohne
Protokoll-Führung und Beschlußnahme, vereinigen.
8 178. Es hängt von dem Könige ab, die Gesetzes-Entwürfe oder
andere Vorschläge an die erste oder an die zweite Kammer zu bringen,
ausgenommen wenn sie Verwilligung von Abgaben betreffen; in welchem
Falle solche immer zuerst an die zweite Kammer gelangen.
5 179. Die von der einen Kammer gefaßten Beschlüsse werden der
andern zu gleichmäßiger Berathung mitgetheilt. Nur zu Ausübung des
1) 3 172 Abs. 1—5 neu gefaßt durch Gesetz vom 23. Juni 1874 Art. 6; im letzten Absatz
wurde der Geheime Rat durch das Staatsministerium ersetzt: Gesetz vom 1. Juli 1876
"“ ¾ Vgl. Ameertung zu 5 129.
*.) Zu § 174 ogl. Anmerkung zu § 165.