Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Württemberg. 527 
wendung zu bringen, und hievon bei wichtigen Angelegenheiten die in 
dem Königreich wohnenden Stände-Mitglieder in Kenntniß zu setzen, in 
den geeigneten Fällen bei der höchsten Staats-Behörde Vorstellungen, 
Verwahrungen und Beschwerden einzureichen, und nach Erforderniß 
der Umstände, besonders wenn es sich von der Anklage der Minister 
handelt, um Einberufung einer außerordentlichen Stände-Versammlung 
zu bitten, welche in letzterem Falle nie verweigert werden wird, wenn 
der Grund der Anklage und die Dringlichkeit derselben gehörig nach- 
gewiesen ist. 
Außerdem hat der Ausschuß am Ende der in die Zwischenzeit fallen- 
den Finanz-Jahre nach Maßgabe dessen, was #§& 110 festgesetzt ist, die 
richtige, der Verabschiedung angemessene Verwendung der verwilligten 
Steuern in dem verflossenen Jahre zu prüfen, und den Etat des künftigen 
Jahrs mit dem Finanz-Ministerium zu berathen. Auch steht dem Aus- 
Eih- die Aufsicht über die Verwaltung der Staats-Schulden-Zahlungs- 
Casse zu. 
Insbesondere gehört es zu seinem Wirkungzkreise, die für eine 
Stände-Versammlung sich eignenden Geschäfts-Gegenstände, namentlich 
die Erörterungen vorgelegter Gesetzes-Entwürfe, zur künftigen Be- 
rathung vorzubereiten, und für die Vollziehung der landständischen Be- 
schlüsse Sorge zu tragen. 
Dagegen kann sich der Ausschuß auf solche Gegenstände, 
welche verfassungsmäßig eine Verabschiedung mit den Ständen er- 
fordern, namentlich auf Gesetzgebungs-Anträge, Steuer-Verwilligungen, 
Schulden-Uebernahmen und Militär-Aushebungen, nicht anderst als auf 
eine vorbereitende Weise einlassen. 
* 190 1). Der ständische Ausschuß besteht aus zwölf Personen, 
nämlich den Präsidenten der beiden Kammern, zwei Mitgliedern aus 
der ersten und acht aus der zweiten Kammer. Die Wah derselben geschieht 
von den zu diesem Zwecke vereinigten Kammern nach relativer Stimmen- 
mehrheit auf die Zeit von einem ordentlichen Landtage zum andern 
(auf drei Jahre), und ist jedesmal dem Könige anzuzeigen. 
Ein in der Zwischenzeit abgehendes Ausschuß-Mitglied wird von 
der nächsten Versammlung der Stände wieder definitiv ersetzt; bis dahin 
rückt an dessen Stelle dasjenige Stände-Mitglied ein, welches bei. der 
letzten Ausschußwahl die meisten Stimmen nach den Gewählten er- 
halten hatte. ·· « » 
In Verhinderung der Präsidenten treten die Vice-Präsidenten für 
sie ein; sind letztere schon Mitglieder des Ausschusses, so werden deren 
Stellen auf die so eben festgesetzte Weise ersetzt. # 
Sechs Mitglieder des Ausschusses, die Präsidenten der beiden 
Kammern mit eingeschlossen, müssen in Stuttgart anwesend seyn. Die 
übrigen sechs Mitglieder können außerhalb Stuttgart ihre Wohnungen 
haben, und werden, so oft es die Umstände erfordern, von den Anwesenden 
einberufen. 
1 .' ie authentische Erläuterung vom 6. Juni 1855, wonach bei den von 
der Sau-ehierz# die aut he te bewer Kammern vorzunehmenden Wahlen 
relative Stimmenmehrheit entscheidet.
	        
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