urch den Präliminarfrieden von Versailles vom 26. Januar 1871
Art. 1 und den definitiven Frieden zu Frankfurt a. M. vom
10. Mai 1871 Art. 1 und Zusatz-Art. 3 hat Frankreich Elsaß und einen
Teil Lothringens an das Deutsche Reich abgetreten. Der staatsrecht-
liche Anschluß der Reichslande erfolgte durch Reichsgesetze vom 9. Juni
1871, 20. Juni 1872 und 23. Juni 1873. Weiterhin ergingen auf die
Landesverwaltung und Verfassung Elsaß-Lothringens bezügliche Gesetze
unter dem 2. Mai 1877 und 4. Juli 1879.
Die neueste Phase auf dem Wege zur völligen Verselbständigung
der Reichslande und ihrer Einreihung in die Zahl der Bundesstaaten
bedeutet das Reichsgesetz vom 31. Mai 1911 über die Verfassung Elsaß-
Lothringens, wonach ihm die Entsendung von drei stimmberechtigten
Vertretern in den Bundesrat zugestanden ist.
Im folgenden sind abgedruckt:
1. Das Gesetz vom 9. Juni 1871 betr. die Vereinigung Elsaß-
Lothringens mit dem Deutschen Reich.
2. Das Gesetz vom 25. Juni 1873 betr. die Einführung der Ver-
fassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen.
3. Das Gesetz vom 4. Juli 1879 betr. die Verfassung und Ver-
waltung Elsaß-Lothringens.
4. Das Gesetz vom 31. Mai 1911 über die Verfassung Elsaß-
Lothringens.
1. Gesetz, betreffend die Vereinigung von Elsaß und
Lothriugen mit dem Deutschen Reiche 0.
Vom 9. Juni 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen 2c. »
verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zu-
stimmung des Bundesrathes und des Reichstages was folgt:
5 1. Die von Frankreich durch den Artikel 1 des Präliminar-Friedens
vom 26. Februar 1871 abgetretenen Gebiete Elsaß und Lothringen
werden in der durch den Artikel 1 des Friedens-Vertrages vom 10. Mai
1) Reichs-Gesetzblatt 1871 S. 212.