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Deutsches Reich. 4
. -« Gesetz vom
ilitair- · altung, nicht gehört, und daß das
Millta- . 8 Acinverwalt S Gotthard-Eisenbahn ½), jedenfalle nicht
ohne Veränderung seines Inhalts zum Bundesgesetze würde
werden können. -
xIv.JnkaägungdekinZifferIlI§5enth01tenen. Vespmmufngsss
über das Kriegswesen wurde — mit besonderer Beziehung au
est — olgendes vereinbart:
stungen - raren e Festungen Ingolstadt und 6 ermersheim
sowie die Fortifikation von Neu-Ulm und die im rariscbemg7 ungen
auf gemeinsame Kosten etwa künftig angelegt werdenden 9
in vollko idi sfähigem Stande. ...·
InfxäckkeerisädläsxåefthgVefeitjgungejI treten gezugäckg III
immobilen Materials in das ausschließliche Eigenthum in e Staaten
mobiles Material hingegen wird gemeinsames Eigenthu Weiteres die
des Bundes. In Betreff dieses Materials gilt bis aus des mobilen
Uebereinkunft vom 6. Juli 1869, welche auch hinsich 0d en Mainz
Festungsmaterials der vormaligen Deutschen Bundesfestung vV
Rastatt und Ulm in Kra bleibt. ärti
I 5 3. Die Festung ahe wird unmittelbar nach dem gegenwärtigen
Kriege als solche aufgehoben, : i
Die Aurche aufgeob Platzes, soweit sie gemeinsamnes Egenthum,
hird nach den der Uebereinkunft vom 6. Juli 1869 zu Grunde lieg
Prinzipien be andelt. . -
§4. Dieanigen Gegenstände des Bayerischen Friegswesen ga gtrefle
welcher der Bundesvertrag vom Heutigen oder das vorliegende dere die
nicht ausdrückliche Bestimmungen enthalten — sohin insbesonde das
Bezeichnung der Regimenter 2c., die Uniformirung, Garnisonirung,
Personal= und Militair-Bildungswesen u. s. w. — werden durch dieselbe
nicht berührt.
1 212 - 22 23 * ilitair-
Die Betheiligung Bayerischer Offiziere an den für höhere mi
wissenschaftliche ber technische Ausbildung bestehenden Anstalten des
undes wird spezieller Vereinbarung vorbehalten.
. Wemnsich in Folge des mangelhaft dahier vorliegenden Materials
ergeben sollte,
daß bei Aufführung des nunmehrigen Wortlautes der
Bundesverfassung r— #astahr B 1 bis 26 ein Irrthum unterlaufen
ist, behalten sich die kontrahirenden Theile dessen Berichtigung vor.
I. Die Bestimmungen des Schlußprotokolls sollen ebenso ver-
bindlich sein, wie der Vertrag vom Heutigen über den Abschluß eines
Deutschen Verfassungsbündnisses selbst, und sollen mit diesem gleichzeitig
ratifizirt werden. «
So geschehen Versailles, den 28. November 1870.
v. Bismarctk. Bray-Steinburg.
Frh. v. Prankh. v. Lutz.
5 Dies Gesetz ist denmächst durch das Reichsgesetz vom 2. November 1871 außer
Kraft gesetzt worden.