Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

538 Elsaß-Lothringen. 
#*#s 3. Das Reichskanzler-Amt für Elsaß-Lothringen und das Ober- 
präsidium in Elsaß-Lothringen werden aufgelöst. Zur Wahrnehmung 
der von dem ersteren und dem Reichs-Justizamte in der Verwaltung des 
Reichslandes, sowie der von dem Oberpräsidenten bisher geübten Ob- 
liegenheiten wird ein Ministerium für Elsaß-Lothringen errichtet, welches 
in Straßburg seinen Sitz hat und an dessen Spitze ein Staatssekretär steht. 
§+5. Das Ministerium für Elsaß-Lothringen zerfällt in Abtheilungen. 
An der Spitze der Abtheilungen stehen Unterstaatssekretäre. Dem Staats- 
sekretär kann die Leitung einer Abtheilung übertragen werden. Das 
Nähere über die Organisation des Ministeriums wird durch Kaiserliche 
Verordnung bestimmt. 
§ 6. Der Staatssekretär, die Unterstaatssekretäre und die Räthe des 
Ministeriums werden vom Kaiser unter Gegenzeichnung des Statt- 
halters, die übrigen höheren Beamten des Ministeriums werden vom 
Statthalter, die Subaltern= und Unterbeamten vom Staatssekretär er- 
nannt. 
Auf den Staatssekretär und die Unterstaatssekretäre finden die Be- 
stimmungen der §§ 25, 35 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse 
der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen 
S. 479) Anwendung. 
Sämmtliche Beamte des Ministeriums sind Landesbeamte im Sinne 
des die Rechtsverhältnisse der Beamten und Lehrer betreffenden Gesetzes 
vom 23. Dezember 1873 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 479). 
5 8. Die in den §§8 5, 39, 52 und 68 des vorerwähnten Gesetzes 
vom 31. März 1873 bezeichneten Befugnisse des Bundesraths gehen 
bezüglich der Landesbeamten auf das Ministerium über. Auch bedarf 
es der Zustimmung des Bundesraths, welche in § 18 desselben Gesetzes, 
sowie in § 2 des die Kautionen der Beamten des Staates, der Ge- 
meinden und der öffentlichen Anstalten betreffenden Gesetzes vom 
15. Oktober 1873 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 273) vorgesehen 
ist, fortan nicht mehr. 
11. Die Mitglieder des Kaiserlichen Raths in Elsaß-Lothringen 
(5 8 des Gesetzes vom 30. Dezember 1871) werden bis auf weiteres in 
der Zahl von zehn durch Kaiserliche Verordnung ernannt. 
#5 22. Das Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen — Gesetz vom 3. Juli 
1871 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 2) — wird vom Ministerium in 
Straßburg herausgegeben. 
623. Der Zeitpunkt, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, wird 
durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- 
gedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 4. Juli 1879. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
	        
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