538 Elsaß-Lothringen.
#*#s 3. Das Reichskanzler-Amt für Elsaß-Lothringen und das Ober-
präsidium in Elsaß-Lothringen werden aufgelöst. Zur Wahrnehmung
der von dem ersteren und dem Reichs-Justizamte in der Verwaltung des
Reichslandes, sowie der von dem Oberpräsidenten bisher geübten Ob-
liegenheiten wird ein Ministerium für Elsaß-Lothringen errichtet, welches
in Straßburg seinen Sitz hat und an dessen Spitze ein Staatssekretär steht.
§+5. Das Ministerium für Elsaß-Lothringen zerfällt in Abtheilungen.
An der Spitze der Abtheilungen stehen Unterstaatssekretäre. Dem Staats-
sekretär kann die Leitung einer Abtheilung übertragen werden. Das
Nähere über die Organisation des Ministeriums wird durch Kaiserliche
Verordnung bestimmt.
§ 6. Der Staatssekretär, die Unterstaatssekretäre und die Räthe des
Ministeriums werden vom Kaiser unter Gegenzeichnung des Statt-
halters, die übrigen höheren Beamten des Ministeriums werden vom
Statthalter, die Subaltern= und Unterbeamten vom Staatssekretär er-
nannt.
Auf den Staatssekretär und die Unterstaatssekretäre finden die Be-
stimmungen der §§ 25, 35 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse
der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen
S. 479) Anwendung.
Sämmtliche Beamte des Ministeriums sind Landesbeamte im Sinne
des die Rechtsverhältnisse der Beamten und Lehrer betreffenden Gesetzes
vom 23. Dezember 1873 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 479).
5 8. Die in den §§8 5, 39, 52 und 68 des vorerwähnten Gesetzes
vom 31. März 1873 bezeichneten Befugnisse des Bundesraths gehen
bezüglich der Landesbeamten auf das Ministerium über. Auch bedarf
es der Zustimmung des Bundesraths, welche in § 18 desselben Gesetzes,
sowie in § 2 des die Kautionen der Beamten des Staates, der Ge-
meinden und der öffentlichen Anstalten betreffenden Gesetzes vom
15. Oktober 1873 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 273) vorgesehen
ist, fortan nicht mehr.
11. Die Mitglieder des Kaiserlichen Raths in Elsaß-Lothringen
(5 8 des Gesetzes vom 30. Dezember 1871) werden bis auf weiteres in
der Zahl von zehn durch Kaiserliche Verordnung ernannt.
#5 22. Das Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen — Gesetz vom 3. Juli
1871 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 2) — wird vom Ministerium in
Straßburg herausgegeben.
623. Der Zeitpunkt, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, wird
durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 4. Juli 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.