Elsaß-Lothringen. 541
III. in Elsaß-Lothringen wohnhafte Reichsangehörige, welche der
Kaiser auf Vorschlag des Bundesrats ernennt. Die Zahl
der vom Kaiser ernannten Mitglieder darf die der übrigen
Mitglieder nicht übersteigen.
Die Wahlen der unter II genannten Mitglieder sind nach Maßgabe
einer zu erlassenden Kaiserlichen Wahlordnung vorzunehmen. Wählbar
sind nur Reichsangehörige, die in Elsaß-Lothringen ihren Wohnsitz haben
und mindestens 30 Jahre alt sind.
Zu den unter II. genannten Mitgliedern treten drei Vertreter des
Arbeiterstandes hinzu, sobald durch Reichs= oder Landesgesetz eine
Arbeitervertretung geschaffen ist, der die Wahl dieser Vertreter über-
tragen werden kann.
Die Mitgliedschaft der gewählten und ernannten Mitglieder dauert
fünf Jahre von dem Tage an, an welchem ihnen die Wahl oder Er-
nennung amtlich mitgeteilt worden ist. Vor dem Ablauf dieser Frist
erlischt sie mit dem Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen für die
Berufung sowie durch die Auflösung der ersten Kammer.
5 7. Die zweite Kammer geht aus allgemeinen und direkten Wahlen
mit geheimer Abstimmung nach Maßgabe eines Wahlgesetzes hervor.
§8. Die Abgeordneten der zweiten Kammer werden in Zeiträumen
von fünf Jahren neu gewählt.
Die allgemeinen Wahlen finden gleichzeitig für sämtliche Abgeordnete
an einem Tage statt, der durch Verordnung des Statthalters festgesetzt
und im Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen bekannt gemacht wird.
Die Eigenschaft als Abgeordneter erlischt, wenn seit dem Tage der
allgemeinen Wahlen fünf Jahre verflossen sind.
89. Uber Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen der Landtags-
mitglieder entscheidet der oberste Verwaltungsgerichtshof, bis zu seiner
Errichtung ein Senat des Oberlandesgerichts.
Zur Erhebung des Einspruchs ist jeder Wahlberechtigte befugt, der
an der betreffenden Wahl teilnehmen durfte, bei Wahlen zur zweiten
Kammer auch jeder Wählbare, der bei der Wahl Stimmen auf sich ver-
einigt hat. Der Einspruch ist binnen vierzehn Tagen nach der amtlichen
Feststellung des Wahlergebnisses bei dem im Abs. 1 bezeichneten Gericht
einzulegen und zu rechtfertigen. 4 · .
Jeder Kammer sind die abgeschlossenen Akten über die Wahl ihrer
Mitglieder vorzulegen. ⅞
GEntstehen Bufel darüber, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der
Mitgliedschaft vorhanden sind, so entscheidet das im Abs. 1 bezeichnete
Gericht auf Verlangen der Kammer, der das Mitglied angehört.
§ 10. Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Landtag.
Wenn ein Mitglied der zweiten Kammer ein besoldetes Reichs-
oder Staatsamt annimmt oder im Reichs- oder Staatsdienst in ein
Amt eintritt, mit dem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt ver-
bunden ist, so verliert es Sitz und Stimme und kann beides nur durch
neue Wahl wieder erlangen.