Elsaß-Lothringen. 543
5 21. Kein Mitglied einer Kammer kann ohne deren Genehmigung
während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung
zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Aus-
übung der Tat oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.
Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied einer Kammer sowie jede
Untersuchungshaft wird für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben,
wenn die Kammer es verlangt.
5 22. Die Mitglieder des Landtags erhalten eine Entschädigung
nach Maßgabe eines Landesgesetzes. ·
Bis zum Erlasse dieses Gesetzes, längstens jedoch bis zum 1. Juli 1912,
erhalten sie die bisher den Mitgliedern des Landesausschusses zustehende
Entschädigung.
§5 23. Der Kaiser kann, während der Landtag nicht versammelt ist,
Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen, wenn die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen
Notstandes es dringend erfordert.
Diese Verordnungen sind dem Landtag bei seinem nächsten Zu-
sammentreten zur Genehmigung vorzulegen. Sie treten außer Kraft,
sobald der Landtag die Genehmigung versagt.
5 #24. In Elsaß-Lothringen dürfen Eisenbahnen, die dem öffentlichen
Verkehre dienen, nur vom Reiche oder mitdessen Zustimmunggebaut werden.
Soweit das Reich selbst Eisenbahnen baut oder betreibt, steht die
Ausübung der auf den Bau und Betrieb der Eisenbahnen sich be-
ziehenden Rechte der Reichsverwaltung zu. Entstehen über den Umfang
dieser Rechte Meinungsverschiedenheiten zwischen der Reichs= und der
Landesverwaltung, so entscheidet hierüber der Bundesrat.
Werden durch den Bau neuer oder die Veränderung bestehender
Eisenbahnen die Verkehrsinteressen des Landes berührt oder wird durch
die Herstellung neuer oder die Veränderung bestehender Eisenbahn-
anlagen in den Geschäftsbereich der Landespolizei eingegriffen, so
dürfen die Entscheidungen der Reichsverwaltung nur nach Anhörung
der Landesbehörden ergehen. Das Gleiche gilt für die Entscheidungen
über die Zulässigkeit der Enteignung. In den Entscheidungen ist fest-
zustellen, daß die Landesbehörden gehört sind. ·
§25.DaSGesetz,betreffendd1eGleichbkrechttgungderKonfejstonen
in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung, vom 3. Juli 1869
(Bundes-Gesetzbl. S. 292) wird in Elsaß-Lothringen eingeführt.
5 26. Die amtliche Geschäftssprache der Behörden und öffentlichen
Körperschaften sowie die Unterrichtssprache in den Schulen des Landes
ist die deutsche. ..
In uche: nen mit überwiegend französisch sprechender Bevölkerung
können auch fernerhin Ausnahmen zu Gunsten der französischen Ge-
schäftssprache nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die amtliche Ge-
schäftssprache, vom 31. März 1872 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 159)
zugelassen werden. Desgleichen kann der Statthalter den Gebrauch des
Franzäösischen als Unterrichtssprache entsprechend der bisherign Ubung auf
Grund des §4des E setzes, betreffend das Unterrichtswesen, voml2. F bruar
1873 (Gesetzbl. für E.saß-Lothringen S. 37) auch fernerhin zulassen.