Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Elsaß-Lothringen. 543 
5 21. Kein Mitglied einer Kammer kann ohne deren Genehmigung 
während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung 
zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Aus- 
übung der Tat oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird. 
Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied einer Kammer sowie jede 
Untersuchungshaft wird für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben, 
wenn die Kammer es verlangt. 
5 22. Die Mitglieder des Landtags erhalten eine Entschädigung 
nach Maßgabe eines Landesgesetzes. · 
Bis zum Erlasse dieses Gesetzes, längstens jedoch bis zum 1. Juli 1912, 
erhalten sie die bisher den Mitgliedern des Landesausschusses zustehende 
Entschädigung. 
§5 23. Der Kaiser kann, während der Landtag nicht versammelt ist, 
Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen, wenn die Aufrechterhaltung 
der öffentlichen Sicherheit oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen 
Notstandes es dringend erfordert. 
Diese Verordnungen sind dem Landtag bei seinem nächsten Zu- 
sammentreten zur Genehmigung vorzulegen. Sie treten außer Kraft, 
sobald der Landtag die Genehmigung versagt. 
5 #24. In Elsaß-Lothringen dürfen Eisenbahnen, die dem öffentlichen 
Verkehre dienen, nur vom Reiche oder mitdessen Zustimmunggebaut werden. 
Soweit das Reich selbst Eisenbahnen baut oder betreibt, steht die 
Ausübung der auf den Bau und Betrieb der Eisenbahnen sich be- 
ziehenden Rechte der Reichsverwaltung zu. Entstehen über den Umfang 
dieser Rechte Meinungsverschiedenheiten zwischen der Reichs= und der 
Landesverwaltung, so entscheidet hierüber der Bundesrat. 
Werden durch den Bau neuer oder die Veränderung bestehender 
Eisenbahnen die Verkehrsinteressen des Landes berührt oder wird durch 
die Herstellung neuer oder die Veränderung bestehender Eisenbahn- 
anlagen in den Geschäftsbereich der Landespolizei eingegriffen, so 
dürfen die Entscheidungen der Reichsverwaltung nur nach Anhörung 
der Landesbehörden ergehen. Das Gleiche gilt für die Entscheidungen 
über die Zulässigkeit der Enteignung. In den Entscheidungen ist fest- 
zustellen, daß die Landesbehörden gehört sind. · 
§25.DaSGesetz,betreffendd1eGleichbkrechttgungderKonfejstonen 
in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung, vom 3. Juli 1869 
(Bundes-Gesetzbl. S. 292) wird in Elsaß-Lothringen eingeführt. 
5 26. Die amtliche Geschäftssprache der Behörden und öffentlichen 
Körperschaften sowie die Unterrichtssprache in den Schulen des Landes 
ist die deutsche. .. 
In uche: nen mit überwiegend französisch sprechender Bevölkerung 
können auch fernerhin Ausnahmen zu Gunsten der französischen Ge- 
schäftssprache nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die amtliche Ge- 
schäftssprache, vom 31. März 1872 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 159) 
zugelassen werden. Desgleichen kann der Statthalter den Gebrauch des 
Franzäösischen als Unterrichtssprache entsprechend der bisherign Ubung auf 
Grund des §4des E setzes, betreffend das Unterrichtswesen, voml2. F bruar 
1873 (Gesetzbl. für E.saß-Lothringen S. 37) auch fernerhin zulassen.
	        
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