Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

14 Deutsches Reich. 
4. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, 
Württemberg, Baden und Hessen, die Fortdauer des Zoll- 
und Handelsvereins betreffend. Vom 8. Juli 18672). 
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen 
Bundes, Seine Mojestät der König von Bayern, Seine Majestät der 
König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von 
Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und 
bei Rhein für die zu dem Norddeutschen Bunde nicht gehörenden Theile 
des Großherzogthums, von der Absicht geleitet, die Fortdauer des 
Deutschen Zoll= und Handelsvereins sicher zu stellen und dessen Ein- 
richtungen in einer den gegenwärtigen Bedürfnissen entsprechenden 
Weise fortzubilden, haben Verhandlungen eröffnen lassen und zu Be- 
vollmächtigten ernannt, und zwar: (folgen Namen und Titel); 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalt der Ratifikation, 
folgender Vertrag abgeschlossen worden ist: 
Art. 1. Die vertragenden Theile setzen den, Behufs eines gemein- 
samen Zoll= und Handelssystems errichteten, auf dem Vertrage über 
die Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins vom 16. Mai 1865. be- 
ruhenden Verein bis zum letzten Dezember 1877 2) fort. 
Bis dahin bleiben die Zollvereinigungs-Verträge vom 22. und 
30. März und 11. Mai 1833., vom 12. Mai und 10. Dezember 1835., 
vom 2. Januar 1836., vom 8. Mai, 19. Oktober und 13. November 1841., 
vom 4. April 1853. und vom 16. Mai 1865., nebst den zu ihnen gehörenden 
Separatartikeln zwischen den vertragenden Theilen ferner in Kraft, 
soweit sie bisher noch in Kraft waren und nicht durch die folgenden 
Artikel abgeändert sind. 
Mit diesen Beschränkungen und vorbehaltlich der Verabredung im 
Artikel 6. finden die Bestimmungen der gedachten Verträge auch auf die- 
jenigen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebiets- 
theile Anwendung, welche dem Zoll= und Handelsvereine noch nicht 
angehörten. 
Art. 2. In dem Gesammtverein bleiben diejenigen Staaten oder 
Gebietstheile einbegriffen, welche dem Zoll= und Handelssysteme der 
vertragenden Theile oder eines von ihnen angeschlossen sind, unter Be- 
rücksichtigung ihrer auf den Anschlußverträgen beruhenden besonderen 
Verhältnisse. 
Art. 32). Ueber die Gemeinschaft der Gesetzgebung und der Ver- 
waltungseinrichtungen ist zwischen den vertragenden Theilen Folgendes 
verabredet worden: 
5 6. Die Verwaltung der in den Is. 1. 3. und 4. bezeichneten Ab- 
gaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden soll in allen 
1) Vgl. dazu Reichsverfassung vom 16. April 1871 Art. 40. 
) Erledigt durch Reichsverfassung Art. 40. 
* ) Art. 3 S§W 1, 3—5 und 7 sind arrege durch Reichsverfassung Art. 35, 52 durch 
2 hte 9. Juli 1873 und das Mahbe- und Gewichtegesetz vom 17. August 1868 
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