Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Deutsches Reich. 45 
Ländern des Gesammtvereins, unter Berücksichtigung der in denselben 
bestehenden eigenthümlichen Verhältnisse, auf gleichen Fuß gebracht 
werden. 
Art. 41). 
Art. 5. Die vertragenden Theile werden ihr Bestreben darauf 
richten, eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung 
der in ihren Gebieten theils bei der Hervorbringung oder Zubereitung, 
theils unmittelbar bei dem Verbrauche mit einer inneren Steuer be- 
legten, nicht unter die §§. 3. und 4. des Artikels 3. fallenden Erzeugnisse 
im Wege des Vertrages herbeizuführen. Bis dahin, wo dieses Ziel 
erreicht worden, sollen hinsichtlich der vorbemerkten Steuern und des 
Verkehrs mit den davon betroffenen Gegenständen unter den Vereins- 
staaten, zur Vermeidung der Nachtheile, welche aus einer Verschieden- 
artigkeit der inneren Steuersysteme überhaupt, und namentlich aus der 
Ungleichheit der Steuersätze, sowohl für die Produzenten, als für die 
Steuereinnahme der einzelnen Vereinsstaaten erwachsen könnten, folgende 
Grundsätze in Anwendung kommen. 
I. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse. 
Von allen bei der Einfuhr mit mehr als 15 Gr. — 52½ Kr. — vom 
Zentner belegten Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der 
Zollordnung vorgeschriebene Weise dargethan wird, daß sie als aus- 
ländisches Ein= oder Durchgangsgut die zollamtliche Behandlung bei 
einer Erhebungsbehörde des Vereins bereits bestanden haben oder der- 
selben noch unterliegen, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, 
sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen 
und Korporationen, erhoben werden, jedoch — was das Eingangsgut 
betrifft — mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern, welche in einem 
Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung oder auf anderweite Be- 
reitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen, 
inländischen oder vereinsländischen Ursprungs, allgemein gelegt sind. 
Unter diesen Steuern sind für jetzt die Steuern von der Fabrikation 
des Branntweins, Biers und Essigs, ingleichen die Mahl= und Schlacht- 
steuer zu verstehen, welchen daher das ausländische Getreide, Malz und 
Vieh im gleichen Maaße, wie das inländische und vereinsländische, 
unterliegt. 
In denjenigen Staaten, in welchen die inneren Steuern von Ge- 
tränken so angelegt sind, daß sie bei der Einlage der letzteren erhoben 
oder den Steuerpflichtigen zur Last gestellt werden, findet der Grundsatz 
der Freilassung verzollter ausländischer Erzeugnisse von inneren Ab- 
gaben in der Art Anwendung, daß die erste Einlage verzollter aus- 
ländischer Getränke, d. h. diejenige, welche dem direkten Bezuge aus 
dem Auslande oder dem Bezuge aus öffentlichen Niederlagen oder 
Privatlägern unmittelbar folgt, von jeder inneren Steuer befreit bleibt. 
Diese Bestimmung gilt auch da, wo die Erhebung einer inneren 
1) Art. 4 ersetzt durch Reichsverfassung Art. 33 Abs. 2.
	        
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