Deutsches Reich. 47
a) Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine
innere Steuer erheben, dürfen auch das gleiche vereinsländische
Erzeugniß nicht besteuern;
b) wo innere Steuern nach dem Werthe der Waare erhoben werden,
sind nur die nämlichen Erhebungssätze auf das inländische, wie
auf das vereinsländische Erzeugniß gleichmäßig in Anwendung
zu bringen, sondern es darf auch bei Feststellung des zu be-
steuernden Werthes das inländische Erzeugniß nicht vor dem
vereinsländischen begünstigt werden;
diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem
Konsumtionsgegenstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei
der Verzehrung desselben erhoben werden, dürfen diese Steuern
von den aus anderen Vereinsstaaten herrührenden Erzeugnissen
der nämlichen Gattung nur in gleicher Weise fordern;
d) diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervor-
bringung oder Zubereitung eines Konsumtionsgegenstandes gelegt
haben, können den gesetzlichen Betrag derselben bei der Einfuhr
den Gegenstandes aus anderen Vereinsstaaten voll erheben
assen;
im Norddeutschen Bunde wird von dem in den übrigen Vereins-
staaten erzeugten Wein und Traubenmost eine Uebergangsabgabe
nicht erhoben werden.
Eine solche Abgabe wird auch von denjenigen Vereinsstaaten
nicht erhoben werden, welche etwa während der Dauer dieses
Vertrages die Hervorbringung von Wein einer inneren Steuer
unterwerfen möchten;
soweit zwischen mehreren Vereinsstaaten eine Vereinigung zu
gleichen Steuereinrichtungen besteht, werden diese Staaten in
Ansehung der Befugniß, die betreffenden Steuern gleichmäßig
auch von vereinsländischen Erzeugnissen zu erheben, als ein
Ganzes betrachtet.
84. Diejenigen Staaten, welche eine innere Steuer auf den Kauf
oder Verkauf, die Verzehrung, die Hervorbringung oder die Zubereitung
dines Konsumtionsgegenstandes gelegt haben, können, bei der Ausfuhr
Laf Gegenstandes nach anderen Vereinsstaaten, diese Steuer unerhoben
assen, beziehungsweise den gesetzlichen Betrag derselben ganz oder theil-
weise zurückerstatten.
égen Ausübung dieser Befugniß ist Folgendes verabredet worden:
a) Eine Zurückerstattung soll überhaupt nur insoweit stattfinden
dürfen, als in dem betreffenden Staate bei der Ausfuhr des näm-
lichen Erzeugnisses nach dem Vereinsauslande eine Steuerver-
gütung gewährt wird, und auch nur höchstens bis zum Betrage
der letzteren.
Die betreffenden Vereinsregierungen werdenihr besonderes Augen-
merk darauf richten, daß in keinem Falle mehr, als der wirklich
bezahlte Steuerbetrag erstattet werde, und diese Vergütung nicht
die Natur und Wirkung einer Ausfuhrprämie erhalte.
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Bl-
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b.