Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Deutsches Reich. 49 
sumtion bestimmt sind, bewilligt werden und es soll dabei der im § 3 
dieses Artikels ausgesprochene allgemeine Grundsatz wegen gegenseitiger 
Gleichmäßigkeit der Behandlung der Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten, 
ebenso wie bei den Staatssteuern in Anwendung kommen. 4 
Zu den zur örtlichen Konsumtion bestimmten Gegenständen, von 
welchen hiernach die Erhebung einer Abgabe für Rechnung von Kom- 
munen oder Korporationen allein soll stattfinden dürfen, sind allgemein 
zu rechnen: Bier, Essig, Malz, Cider (Obstwein) und die der Mahl= und 
Schlachtsteuer unterliegenden Erzeugnisse, ferner Brennmaterialien, 
Marktviktualien und Fourage. 
Vom Weine soll die Erhebung einer Abgabe der vorgedachten Art 
auch ferner nur in denjenigen Theilen des Vereins zulässig sein, welche 
zu den eigentlichen Weinländern gehören. * 
Soweit in einzelnen Orten der zum Zollvereine gehörigen Staaten 
die Erhebung einer Abgabe von Branntwein für Rechnung von Kom- 
munen oder Korporationen gegenwärtig stattfindet, oder nach der be- 
stehenden Gesetzgebung nicht versagt werden kann, wird es dabei aus- 
nahmsweise bewenden. · 
Es sollen aber die für Rechnung von Kommunen oder Korporationen 
zur Erhebung kommenden Abgaben von Wein und Branntwein, in- 
gleichen von Bier, in Absicht ihres Betrages der Beschränkung unter- 
liegen, daß solche beim Branntwein, mit der Staatssteuer zusammen, 
den im §. 2 dieses Artikels festgesetzten Marimalsatz von 10 Thalern für 
die Ohm, und beim Wein und Bier den Satz von 20 Prozent der für 
die Staatssteuern ebendaselbst verabredeten Maximalsätze nicht über- 
schreiten dürfen. Ausnahmen hiervon sollen nur insoweit zulässig sein, 
als einzelne Kommunen oder Korporationen schon gegenwärtig eine 
höhere Abgabe erheben, welchen Falls letztere fortbestehen kann. 
Sollten in einem oder dem anderen Orte auch noch von anderen, 
als den vorstehend genannten EGegenständen, Abgaben erhoben werden, 
o soll die Erhebung der letzteren zwar einstweilen fortbestehen können, 
die betreffenden Regierungen werden es sich jedoch angelegen sein lassen, 
solche Abgaben bei der ersten passenden Gelegenheit zu beseitigen. Ueber 
den Erfolg der diesfälligen Bemühungen wird dem Bundesrathe des 
ollvereins von Zeit zu Zeit Mittheilung gemacht werden. 
Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporationen dürfen 
bei dem Uebergange der besteuerten Gegenstände nach anderen Vereins- 
staaten, gleich den Staatssteuern, ganz oder theilweise zurückerstattet 
werden, soweit eine solche Vergütung bei dem Uebergange der besteuerten 
Gegenstände nach anderen Orten desselben Landes stattfindet. 
# . Die Regierungen der Vereinsstaaten werden dem Bundesrathe 
des Zollvereins: 
a) von allen in der Folge eintretenden Veränderungen ihrer Gesetze 
und Verordnungen über die im §& 2 dieses Artikels bezeichneten 
Staatssteuern, 
b) binsichtlich der Kommunal= 2c. Abgaben aber von den Ver- 
änderungen, welche in Beziehung auf die Hebungsberechtigten, 
Stoert- v. Nauchhaupt, Handb. d. veusschen Verfassungen. 4
	        
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