Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

50 Deutsches Reich. 
die Orte, die Gegenstände, den Betrag und die Art und Weise 
der Erhebung eintreten, 
vollständige Mittheilung machen. 
Art. 6190. 
Art. 7—92)0. 
Art. 10 3). 
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen, und bleiben, sofern nicht 
Separatverträge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes be- 
stimmen, dem privativen Genusse der betreffenden Staatsregierungen 
vorbehalten: 
1) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von in- 
ländischen Erzeugnissen erhoben werden, einschließlich der nach 
Artikel 5. von den vereinsländischen Erzeugnissen der nämlichen 
Gattung zur Erhebung kommenden Uebergangsabgaben; 
2) die Wasserzölle; 
3) Chausseeabgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, 
Schleusen-, Hafengelder, sowie Waage= und Niederlagegebühren 
oder gleichartige Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden 
mögen; 
die Zoll= und Steuerstrafen und Konfiskate, welche, vorbehaltlich 
der Antheile der Denunzianten, jeder Staatsregierung in ihrem 
Gebiet verbleiben. 
Art. 110. 
Art. 123). 
Art. 13. Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Zoll- 
entrichtung, welche nicht in der Zollgesetzgebung selbst begründet sind, fallen 
der Staatskasse derjenigen Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Last. 
Hinsichtlich der Maaßgaben, unter welchen solche Vergünstigung zu be- 
willigen sind, bewendet es bei den darüber bestehenden Verabredungen. 
Zollbegünstigungen für Maschinen und Maschinentheile sollen auch 
auf private Rechnung nicht gewährt werden. 
Art. 14. Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung 
des allgemeinen Verkehrs gerichteten Zwecke des Zollvereins gemäß 
sollen besondere Zollbegünstigungen einzelner Meßplätze, namentlich 
Rabattprivilegien, da wo sie dermalen in den Vereinsstaaten noch be- 
stehen, nicht erweitert, sondern vielmehr, unter geeigneter Berücksichtigung 
sowohl der Nahrungsverhältnisse bisher begünstigter Meßplätze, als der 
bisherigen Handelsbeziehungen mit dem Auslande, thunlichst beschränkt 
und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegenge führt, neue aber ohne 
allseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden. 
Art. 15. Von der tarifmäßigen Abgabenentrichtung bleiben die 
EGegenstände, welche für die Hofhaltung der hohen Souveraine und ihrer 
) Art. 6 zse durch Reichsverfassung Art. 33 und 34. 
*) Art. 7—9 fallen fort infolge Reichsverfassung Art. 6—32 u. 35—37. 
) Art. 10 Abs. 1 ersetzt dich Neichewerfessung Art. 38 Abs. 1. 
*) Art. 11 ersetzt durch Reichsverfassung Art. 38. 
*) Art. 12 aufgehoben durch das Münzgesetz vom 9. Juli 1873. 
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