Deutsches Reich. 51
Regentenhäuser, oder für die bei ihren Höfen akkredirten Botschafter,
Gesandten, Geschäftsträger u. s. w. eingehen, nicht ausgenommen, und
wenn dafür Rückvergütungen statthaben, so werden solche der Gemein-
schaft nicht in Rechnung gebracht.
Eben so wenig anrechnungsfähig sind Entschädigungen, welche in
einem oder dem anderen Staate den vormals unmittelbaren Reichs-
ständen, oder an Kommunen oder einzelne Privatberechtigte für ein-
gesusee Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen gezahlt werden
müssen.
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne
Gegenstände auf Freipässe ohne Abgabenentrichtung ein= und ausgehen
zu lassen. Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich behandelt,
und in Freiregistern, mit denen es wie mit den übrigen Zollregistern
zu halten ist, notirt, und die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen
wären, kommen bei der demnächstigen Revenüenausgleichung dem-
jenigen Staate, von welchem die Freipässe ausgegangen sind, in Ab-
rechnung.
Arnrt. 16. In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungskosten für
die Eingangs= und Ausgangsabgaben kommen folgende Grundsätze zur
Anwendung:
1) Man wird, so weit nicht ausnahmsweise etwas Anderes ver-
abredet ist, keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr
übernimmt jede Regierung alle in ihrem Gebiete vorkommenden
bebungs= und Verwaltungskosten, es mögen diese durch die
Einrichtung und Unterhaltung der Haupt= und Neben-Zoll-
ämter, der inneren Steuerämter, Hallämter und Packhöfe, und
der Zolldirektionen, oder durch den Unterhalt des dabei an-
gestellten Personals und durch die dem letzteren zu bewilligenden
Pensionen, oder endlich aus irgend einem anderen Bedürfnisse
der Zollverwaltung entstehen.
Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den
gegen das Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu
gehörigen Grenzbezirks für die Zoll-Erhebungs= und Ausfsichts-
oder Kontrol-Behörden und Zollschutzwachen erforderlich ist,
wird man sich über Pauschsummen vereinigen, welche von der
jährlich aufkommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden
Brutto-Einnahme an Zollgefällen nach der im Artikel 11 ge-
3 troffenen Vereinbarung in Abzug gebracht werden.
) Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perzeption
privativer Abgaben mit der Zollerhebung verbunden ist, von
den Gehältern und Amtsbedürfnissen der Zollbeamten nur der-
lenige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem Verhältnisse
ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren Amtsgeschäften über-
haupt entspricht.
Man wird auch ferner darauf bedacht sein, durch Feststellung
allgemeiner Normen die Besoldungsverhältnisse der Beamten
bei den Joll-Erhebungs= und Aufsichtsbehörden, ingleichen bei
den Zolldirektionen in mmöglichste Uebereinstimmung zu bringen.
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