Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

56 Deutsches Reich. 
zuweisenden Eisenbestandtheile als Zollvergütung höchstens zu ge— 
währen sind. 
12. Zum Artikel 14. des Vertrages. 
Die unter Nr. 6.f, 2. und 3., Nr. 10.c., Nr. 12.g., Nr. 19. a. und b., 
Nr. 21. a. 1I., Nr. 27.b., c., d. und e., Nr. 31. c., Nr. 35.b. und c., Nr. 38.b., c. 
und d. und Nr. 40. b. und c. der zweiten Abtheilung des bis zum 1. Juli 
1865 gültig gewesenen Vereinstarifs begriffenen Gegenstände sollen, 
ungeachtet sie durch den gegenwärtig bestehenden Zolltarif mit geringeren 
Zollsätzen belegt sind, als dem im F. 3. der Leipziger Meßordnung vom 
4. Dezember 1833. und den analogen Bestimmungen für andere Meß- 
plätze festgesetzten Minimalsatze, auch fernerhin kontofähig bleiben. 
13. Zum Artikel 16. des Vertrages. 
Mit Rücksicht auf das besonders ungünstige Verhältniß, welches 
zwischen der Länge der Zollgrenze des Herzogthums Oldenburg auf der 
einen und dem Flächeninhalte, sowie der Bevölkerung desselben auf der 
anderen Seite obwaltet, wird Oldenburg ausnahmsweise ein Zuschuß 
zu seiner Pauschsumme, und zwar auf Höhe von 4500 Thalern auch 
ferner gewährt werden. 
14. Zum Artikel 28. des Vertrages vom 4. April 1853. 
Auf Grund der Verabredung unter Nr. 13. des Schlußprotokolls 
vom 16. Mai 1865. ist für Oldenburg eine besondere Direktiobehörde 
errichtet worden. 
15. Zum Artikel 20. des Vertrages. 
1. Preußen wird zur Ausübung der ihm nach Artikel 20. des Ver- 
trages vom heutigen Tage zustehenden Kontrole auch Beamte der anderen 
Vereinsstaaten, unter Berücksichtigung der Wünsche der betreffenden Re- 
gierungen, verwenden. 
Als Grundlage der in diesem Artikel erwähnten Instruktion, 
welche das Geschäftsverhältniß der den Direktivbehörden der Vereins- 
staaten beizuordnenden Bevollmächtigten näher bestimmen soll, ist ver- 
abredet worden, daß ein solcher Bevollmächtigter da, wo er seinen Sitz 
baheen hat, die nachstehend bestimmte Wirksamkeit auszuüben berechtigt 
ein soll. 
a) Derselbe kann allen Sitzungen der Direktiobehörde beiwohnen. 
Eine jede Verfügung und Anweisung, welche die letztere oder 
deren Vorstand in Beziehung auf die Verwaltung der gemein- 
schaftlichen Abgaben an die ihr untergeordneten Behörden er- 
gehen läßt, muß vor der Ausfertigung ihm, sofern er am Orte 
anwesend ist, zur Einsicht im Konzepte vorgelegt und darf nicht 
eher ausgefertigt werden, als nachdem er sein Visa beigesetzt hat. 
Dieses Visa soll der Bevollmächtigte zwar weder verweigern 
noch verzögern dürfen, bei Ertheilung desselben ist er jedoch 
berechtigt, wenn er befürchtet, daß aus dem Vollzuge der Ver- 
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