56 Deutsches Reich.
zuweisenden Eisenbestandtheile als Zollvergütung höchstens zu ge—
währen sind.
12. Zum Artikel 14. des Vertrages.
Die unter Nr. 6.f, 2. und 3., Nr. 10.c., Nr. 12.g., Nr. 19. a. und b.,
Nr. 21. a. 1I., Nr. 27.b., c., d. und e., Nr. 31. c., Nr. 35.b. und c., Nr. 38.b., c.
und d. und Nr. 40. b. und c. der zweiten Abtheilung des bis zum 1. Juli
1865 gültig gewesenen Vereinstarifs begriffenen Gegenstände sollen,
ungeachtet sie durch den gegenwärtig bestehenden Zolltarif mit geringeren
Zollsätzen belegt sind, als dem im F. 3. der Leipziger Meßordnung vom
4. Dezember 1833. und den analogen Bestimmungen für andere Meß-
plätze festgesetzten Minimalsatze, auch fernerhin kontofähig bleiben.
13. Zum Artikel 16. des Vertrages.
Mit Rücksicht auf das besonders ungünstige Verhältniß, welches
zwischen der Länge der Zollgrenze des Herzogthums Oldenburg auf der
einen und dem Flächeninhalte, sowie der Bevölkerung desselben auf der
anderen Seite obwaltet, wird Oldenburg ausnahmsweise ein Zuschuß
zu seiner Pauschsumme, und zwar auf Höhe von 4500 Thalern auch
ferner gewährt werden.
14. Zum Artikel 28. des Vertrages vom 4. April 1853.
Auf Grund der Verabredung unter Nr. 13. des Schlußprotokolls
vom 16. Mai 1865. ist für Oldenburg eine besondere Direktiobehörde
errichtet worden.
15. Zum Artikel 20. des Vertrages.
1. Preußen wird zur Ausübung der ihm nach Artikel 20. des Ver-
trages vom heutigen Tage zustehenden Kontrole auch Beamte der anderen
Vereinsstaaten, unter Berücksichtigung der Wünsche der betreffenden Re-
gierungen, verwenden.
Als Grundlage der in diesem Artikel erwähnten Instruktion,
welche das Geschäftsverhältniß der den Direktivbehörden der Vereins-
staaten beizuordnenden Bevollmächtigten näher bestimmen soll, ist ver-
abredet worden, daß ein solcher Bevollmächtigter da, wo er seinen Sitz
baheen hat, die nachstehend bestimmte Wirksamkeit auszuüben berechtigt
ein soll.
a) Derselbe kann allen Sitzungen der Direktiobehörde beiwohnen.
Eine jede Verfügung und Anweisung, welche die letztere oder
deren Vorstand in Beziehung auf die Verwaltung der gemein-
schaftlichen Abgaben an die ihr untergeordneten Behörden er-
gehen läßt, muß vor der Ausfertigung ihm, sofern er am Orte
anwesend ist, zur Einsicht im Konzepte vorgelegt und darf nicht
eher ausgefertigt werden, als nachdem er sein Visa beigesetzt hat.
Dieses Visa soll der Bevollmächtigte zwar weder verweigern
noch verzögern dürfen, bei Ertheilung desselben ist er jedoch
berechtigt, wenn er befürchtet, daß aus dem Vollzuge der Ver-
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