Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Deutsches Reich. 57 
fügung oder Anweisung ein Nachtheil für den Zollverein ent- 
stehen möchte, seine abweichende Ansicht motivirt auf dem 
Konzepte zu vermerken, und zu verlangen, daß die Direktiv- 
behörde wenigstens gleichzeitig mit dem Erlasse der fraglichen 
Verfügung an das ihr vorgesetzte Ministerium Bericht erstatte. 
) Insofern das Letztere nicht rechtzeitig Abhülfe getroffen haben, 
oder eine Verständigung mittelst Korrespondenz der Ministerien 
oder der obersten Zollbehörden der betreffenden Staaten nicht 
inzwischen eingetreten sein sollte, ist an den Bundesrath des 
Zollvereins zu rekurriren, um die Differenz und den etwanigen 
Anspruch auf Entschädigung des Vereins gegen diejenige Re- 
gierung, deren Behörde dazu Veranlassung gegeben hat, zur 
Entscheidung zu bringen. 
Zu den Befugnissen des Bevollmächtigten gehört auch die 
Visitation des Grenz= und Revisionsdienstes auf der Zolllinie 
und des Verfahrens bei der Zoll= und Steuererhebung in dem 
Gebiete, wo er beglaubigt is, wobei derselbe sich der Beihülfe 
der ihm hierzu zugewiesenen Beamten bedienen kann. Er ist 
jedoch nicht berechtigt, bei solchen Revisionen Befehle an die 
oll- oder Steuerbeamten zu ertheilen oder Anordnungen in 
der Verwaltung zu treffen, vielmehr kann er nur bei der be- 
treffenden Direktivbehörde die schleunige Abstellung der von 
ihm etwa entdeckten Mängel in Antrag bringen. 
Essteht dem Bevollmächtigten, wie jedem Mitgliede der Direktio- 
behörde, die Einsicht der Mktten, Bücher, Rechnungen und Re- 
gister 2c. sowohl dieser Behörde, als auch der Zoll= und Steuer- 
erhebungs-Behörden zu. 
Er kann die Rechnungen über die gemeinschaftlichen Abgaben 
prüfen und dagegen Erinnerungen machen, ohne jedoch die 
Führung und Abnahme derselben, ingleichen die Entscheidung 
der Erinnerungen durch die dem Rechnungsführer vorgesetzte 
Dienstbehörde aufzuhalten. Findet er die Entscheidung dem 
Vereinsinteresse nicht entsprechend, so hat er den betreffenden 
Gegenstand bei dem Bundesrathe zur Anzeige zu bringen. 
16. Zum Artikel 22. des Vertrages. 
und dIn * etreff des Betrages des Chausseegeldes im Königreiche Sachsen 
wo die Melkaugen zu dem Thüringischen Vereine gehörigen Ländern, 
. e --. .. · 
ezheldend atübeernifo lang, als die Sächsischen Meilen sind, verbleibi 
30. März und II. M# den Schlußprotokollen zu den Verträgen vom 
E— 
— 
f 
u getroffenen Verabredungen. 
17. (erledigt) 1). 
Die sämmtlichen Bevollmächti ilen si itig die Zu- 
; ·· gten ertheilen sich gegenseitig die Zu- 
sicherung, daß, wie dies auch bei den früheren Zollvereinigungs-Ver- 
) Nr. 17 bezog sich auf Art. 26 des Vertrages.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.