1. Herzogtum Anhalt.
V## den seit 1603 geteilten Fürstentümern Anhalt-Dessau, Zerbst,
Bernburg und Köthen starb die Zerbster Linie 1793 mit Friedrich
August aus, worauf das Land 1797 unter die übrigen drei geteilt wurde.
1807 traten alle drei Linien unter Annahme des Herzogstitels dem
Weinbunde, 1814 dem Deutschen Bunde und 1823—1828 dem Zoll-
verein bei. Als die Köthensche Linie 1847 erlosch, fiel das Land als
Erbe zur gemeinschaftlichen Regierung an die Linien Dessau und Bern-
burg, bis endlich nach dem Aussterben des Bernburger Zweiges am
16. August 1863 die sämtlichen Anhaltischen Lande in der Linie
Dessau zu einem Herzogtum Anhalt vereinigt wurden. Die Grundlage
des öffentlichen Rechts im Gesamtherzogtum bildet die mit dem Patent
vom 18. Juli beziehungsweise 31. August 1859 publizierte Landschafts-
ordnung, welche jedoch seither durch mehrere Gesetze in wesentlichen
Punkten abgeändert worden ist. Im einzelnen sind es besonders die die
Zusammensetzung des Landtages betreffenden Bestimmungen der Land-
schaftsordnung, welche durchbrochen wurden. Die ganz allgemeine
Aufhebungsformel z. B. im 16 des Gesetzes vom 19. Februar 1872
macht es aber unmöglich, bestimmte Teile als ausgeschieden zu
bezeichnen; — eine Gesamtdarstellung des Landesverfassungsrechts ist
daher genötigt, auch die zweifellos obsoleten Partien des Verfassungs-
gesetzes fortzuführen und nur durch Nebeneinanderstellung der neueren
Gesetze die sinngemäße Aufhebung der älteren darzutun. Uber den
Domanialbesitz kam durch Rezeß vom 3. Dezember 1871 ein Vergleich
zwischen dem Herzog und dem Landtag zustande, der aber nicht eigentlich
Teil der Verfassung im formellen Sinne ist. — Als GElied der 15. Kurie
stimmte das Herzogtum im Bundesbeschluß vom 14. Juni 1866 mit
Preußen, erklärte am 22. Juni seinen Austritt aus dem Deutschen Bunde
und schloß sich der Gründung des Norddeutschen Bundes an. Im
Bundesrat hat Anhalt eine Stimme und zwei Mandate zum Reichstag
des Deutschen Reiches.
Nachstehende Darstellung enthält:
1. Die Landschaftsordnung vom 18. Juli, 31. August 1859.
2. Gesetz vom 19. Februar 1872 betr. die Abänderung einiger
weiterer Bestimmungen der Landschaftsordnung.