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regulirungen handelt, so wie zum Abschluß von Staatsverträgen, welche
Unseren Unterthanen neue Lasten auferlegen, die Zustimmung Unserer
Stände einholen. Es bedarf in Zukunft, mit Vorbehalt anderweiter
gesetzlicher Regelung, der # h · Zustimmung zu
allen Veräußerungen von unbeweglichem Laͤndeseigenthum.
5#20. Wenn die öffentliche Wohlfahrt, die Sicherheit Unseres Herzog-
thums oder andere dringliche Umstände es erforderlich machen, Gesetze
ohne vorherige Vernehmung des Gesammt-Landtags (beziehentlich des
Sonder-Landtags) zu erlassen, so wollen Wir demselben diese provi-
sorischen Gesetze nachträglich zur Abgabe seines Gutachtens (§ 18) be-
ziehentlich seiner Zustimmung (§ 19) vorlegen lassen.
Auch sollen solche Gesetze sofort nach ihrer Veröffentlichung dem
landständischen Ausschuß mit dem Anheimstellen vorgelegt werden, ob
Seitens desselben die alsbaldige Zusammenberufung eines Landtags für
erforderlich erachtet werde.
#§ 21. Wir behalten Uns vor, jede an sich zur Zuständigkeit des
Gesammt-Landtags gehörige Angelegenheit nach Unserem landesherr-
lichen Ermessen für eine Angelegenheit Unseres Sonder-Landtags zu
erklären, wenn entweder unter Uns über die Nothwendigkeit eines zu
erlassenden Gesetzes oder abzuschließenden Staatsvertrags eine Ueber-
einstimmung nicht besteht, oder wenn der Gesammt-Landtag einer Vor-
lage seine Zustimmung nicht ertheilt, so wie solche Angelegenheiten,
welche wesentlich das Interesse eines Herzogthums berühren, lediglich
bei Unseren Sonder-Landtagen verhandeln zu lassen.
* 22. Der Gesammt-Landtag soll das Recht haben, Beschwerden
und Anträge an Uns zu richten.
Ein gleiches Recht wollen Wir den einzelnen Ständen beilegen,
wenn sie sich durch den Beschluß der Mehrheit beschwert glauben.
#§23. Ausgeschlossen von der Berathung des Gesammt-Landtags
sind: die gesammte Finanz-Gesetzgebung der Herzogthümer, insbesondere
die Feststellung des Staatshaushalts, die Abnahme der Rechnungen, die
Steuern, die Abgaben und Landesschulden.
l 224. Die Eröffnung des Gesammt-Landtags soll durch den ältest-
regierenden Herzog als Landschafts-Ober-Direktor in Person, oder durch
Kommissarien erfolgen, von denen Wir je einen besonders ernennen
werden. Diese Kommissarien und die von ihnen etwa weiter bevoll-
mächtigten Beamten haben zugleich das Recht, den Landtags-Verhand-
lungen beizuwohnen und zu jeder Zeit das Wort zu ergreifen.
§5251). Die Verhandlungen des Gesammt-Landtags sind nach der
anliegenden Geschäfts-Ordnung zu führen.
5 26. Die Mitglieder des Landtags erhalten während der Dauer
des Landtags vier Thaler Tagegelder.
§5 27. Die Entlassung des Gesammt-Landtags erfolgt in gleicher
Weise wie die Eröffnung.
(1) §D 25 Abs. 2 ff. zufgehoben durch das Einführungsgesetz zur Geschäftsordnung
vom 24. Januar 1876 56