Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Anhalt 65 
#*28. Für die dazu geeigneten Fälle behalten Wir Uns vor, den 
Gesammt-Landtag aufzulösen. Die Auflösung bewirkt, daß alle auf die 
Dauer einer Landtags-Periode gewählten Abgeordnete ihre Eigenschaft 
als solche verlieren und Neuwahlen eintreten müssen. 
8 29 und 30 1). Sonder Landtag. 
31. Die Sonder-Landtage haben die Sonder-Angelegenheiten der Lerhandtungen. 
einzelnen Herzogthümer zu verhandeln. 
Außer denjenigen, welche Wir ihnen ausdrücklich überweisen, gehören 
als Sonder-Angelegenheiten zur Zuständigkeit der Sonder-Landtage die 
gesammte Finanz-Gesetzgebung der einzelnen Herzogthümer, namentlich 
das Recht, die Auflegung neuer Steuern, bezüglich des Herzogthums 
Anhalt-Bernburg das Ausschreiben der unter der Benennung Kriegs- 
steuer bestehenden Ergänzungssteuer, die Auflegung neuer Abgaben oder 
sonstiger Verpflichtungen, sowie die Eingehung neuer Landesschulden, 
die Emittirung von Papiergeld und die Verpfändung und Veräußerung 
von Landeseigenthum zu bewilligen, und die Befugniß, die Tilgung 
der Landesschulden mit zu respiziren, die jährlichen Staatshaushalts- 
zsechnungen zu prüfen und die Ausgaben für je eine Etatsperiode, welche 
einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen soll, festzustellen. 
z8 32 bis 342). 
z 35). Der ständische Ausschuß besteht aus: 0 üni 
1) neun von dem Landtage aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern. 
z 36 4). 
8376). 
Der Landschafts-Unter-Director führt den Vorsitz im Gesammt- 
Ausschusse und in dem Sonder-Ausschusse desjenigen Herzogthums, 
welchem er angehört. 
3 38. Der Gesammt-Ausschuß sowohl, als die Sonder-Ausschüsse 
bleiben in Unausgesetzter Wirksamkeit, und auch die Auflösung der Land- 
tage (§ 28) hat nur zur Folge, daß die dem Ausschusse angehörigen auf 
perider einer Wahlperiode gewählten Landtags-Mitglieder aus- 
iden. 
tei An die Stelle der durch Tod oder eintretende Landstandsunfähig- 
vest lausscheidenden Ausschuß-Mitglieder sind baldmöglichst andere zu 
6 39. Der Gesammt-Aus uß verwaltet selbstständig die Trank- 
steuerkasse bis dahin, wo die Sschuß vern auf derselben ruhenden Ver- 
indlichkeiten erfüllt sein werden. Sobald diese Verbindlichkeiten erfüllt 
)S# 29 und 30, betreffend die Sonder-Landtage, aufgehoben durch die Vereinigung 
Bn esamten Anhaltischen Landesteile vom 30. MWst 1863 (ogl. dazu § 47 dieser 
an Faftsoronung) und Gesetz vom 19. Februar 1872 # 1. o6 — 
Gonder-Landtege. enthielten Bezugnahmen auf die 5 8 24, 28 und 22 und 26 für die 
* 0 35 Nr. 2, die Landschafts-Syndiken, ist fortgefallen durch Gesetz vom 28. Februar 
1) 336 fortgefallen; vgl. Anmerkung zu § 29 
*) Die übrigen Bestimm 13 ind' ben durch das Gesetz vom 
vkr. Februgr 15 25 8 khesir mungen des 5 ?7 fd aufgehoben durh % 
Stoerk= v. Nauchhaupt, Handb. d. deutschen Verfassungen. 5
	        
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