68 Anhalt.
§ 71). Wahlberechtigt zu den Wahlen der Städte und des platten
Landes sind alle, welche neben den im 8 2 gedachten Erfordernissen die
Befähigung zu den Gemeindewahlen nach 8 52 bzw. 110 der Gemeinde-
ordnung besitzen, nicht zu den Meistbesteuerten (§§ 3 und 4) gehören
und innerhalb des Herzogtums seit mindestens 6 Monaten ihren Wohn-
sitz haben.
Hinsichtlich der Bewohner der selbständigen Schloß= und Guts-
bezirke gelten für die Wahlberechtigung die Erfordernisse desjenigen
Wahlbezirks, welchem sie zugehören.
Wählbarkeit, Landtagsfähigkeit.
§ 8. Wählbar, beziehentlich landtagsfähig ist Jeder, welcher die im
8 2 gedachten allgemeinen Erfordernisse besitzt und derjenigen Wähler-
klasse angehört, von welcher die Wahl erfolgt.
Aktive Staatsbeamte bedürfen zur Annahme der Wahl der landes-
herrlichen Genehmigung.
Mit dem Erlöschen der Wahlfähigkeit erlischt auch die Landtags-
fähigkeit.
Wahlverfahren.
891). Alle Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung durch Stimm-
zettel und nach absoluter Majorität der ahgegebenen Stimmzettel. Zum
Zwecke der Wahlen der Abgeordneten für die Städte und das platte
Land (§F 1 Nr. 4 und 5) wählen die Wahlberechtigten aus ihrer Mitte
Wahlmänner dergestalt, daß auf eine Zahl von 25 bis 30 Wahlberechtigten
ein Wahlmann entfällt. Die Abgeordneten werden von den Wahl-
männern gewählt.
8 10. Die näheren Vorschriften über die Abgrenzung der Urwahl-
bezirke für die Städte und das platte Land, über die Veröffentlichung
der Wählerlisten für die einzelnen Wahlklassen, sowie über das gesammte
Wahlverfahren und was dem anhängig, werden durch eine, von dem
Staatsministerium zu erlassende Verordnung bestimmt, welche dem auf
Erund dieses Gesetzes demnächst zusammentretenden Landtage behufs
gesetzlicher Regelung für die Zukunft, vorzulegen ist. Bei Erlaß dieser
Verordnung hat das Staatsministerium die gesetzlichen und reglemen-
tarischen Vorschriften über das Verfahren bei den Reichstagswahlen
insoweit zu Grunde zu legen, als dieses im Hinblick auf die obigen
Bestimmungen angänglich ist.
Verhältniß der Landesvertretung. «
§11.SämmtlicheMitgliederdegLandtagzhabensichbeidenVer-
handlungen und Abstimmungen lediglich das Wohl und Beste des ganzen
Landes ohne Rücksicht auf besondere Lokal-, Standes= und Klassen-
Interessen vor Augen zu halten und sind an Aufträge und Instruktionen
nicht gebunden.
1) 35 7 und 9 neu gefaßt durch Gesetz vom 19. Mai 1895.